· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
BSG-Urteil: Mischpreise für Arzneimittel grundsätzlich zulässig
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seiner Entscheidung zur Rechtmäßigkeit sog. Mischpreise bestätigt, dass es auch weiterhin nur einen Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geben wird (Urteil vom 04.07.2018, Az. B 3 KR 20/17 R und B 3 KR 21/17 R). Damit widerspricht das BSG dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, das die Mischpreiskalkulation für unzulässig erklärt hatte (Urteil vom 28.06.2017, Az. L 9 KR 213/16 KL). |
Ein Mischpreis wird immer dann gebildet, wenn für ein Arzneimittel mehrere Zielgruppen von Patienten identifiziert wurden. Ziel ist es, dass der Arzt nach individuellem therapeutischen Nutzen für seine Patienten verordnen kann, da der verhandelte Mischpreis immer wirtschaftlich ist ‒ selbst dann, wenn sein Patient in eine Gruppe fallen sollte, für die vom G-BA ein Zusatznutzen verneint wurde. Die KBV hatte stets gefordert, dass vereinbarte Erstattungsbeträge für Arzneimittel die Wirtschaftlichkeit über das gesamte Anwendungsgebiet abdecken müssen. Diese Sichtweise wurde durch das o.g. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg eingeschränkt: Mischpreisbildung sei rechtswidrig, wenn der G-BA bei einer Patientengruppe einen Zusatznutzen erkannt und zugleich bei einer anderen oder mehreren Patientengruppen diesen verneint hat; ein Mischpreis führe in dieser Konstellation zu nicht nutzenadäquaten Preisverzerrungen. Verschrieben Ärzte diese Medikamente trotzdem, drohte ihnen ein Regress. Ziel muss aber sein, dass Ärzte keine Sorge haben müssen, von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, wenn sie Arzneimittel mit Mischpreisen indikationsgerecht verordnen.