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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Die wichtigsten Fragen zur Zufälligkeitsprüfung nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V

    von RA Thomas Farkas, LL.M., Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de 

    | Was unterscheidet die Auffälligkeits- von der Zufälligkeitsprüfung? Wen trifft die Zufälligkeitsprüfung? Gibt es Arztgruppen, die von der Zufälligkeitsprüfung stärker betroffen sind? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt der folgende Beitrag. |

    Wodurch unterscheidet sich die Auffälligkeits- von der Zufälligkeitsprüfung?

    Der Unterschied zwischen Auffälligkeits- und Zufälligkeitsprüfung betrifft die Art und Weise, wie es zu einem Prüfungsverfahren kommen kann. Die Zufälligkeitsprüfung soll sicherstellen, dass auch die Ärzte von der Wirtschaftlichkeitsprüfung erfasst werden, die ihr Richtgrößenvolumen nicht überschreiten.

    Wen trifft die Zufälligkeitsprüfung?

    Zu beachten ist, dass die Richtlinien über die Zufälligkeitsprüfung gemäß deren § 1 Absatz 2 zum einen auf die selbst erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten (zugelassene und ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten) anzuwenden sind.