· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Wirtschaftlichkeitsgebot kann zum Direktbezug von Arzneimitteln beim Hersteller verpflichten
von RA Stephan Peters, Kanzlei am Ärztehaus, Münster (www.kanzlei-am-aerztehaus.de)
| Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kann ein Arzt im Einzelfall zum Direktbezug von Medikamenten (hier: Gerinnungsfaktoren) vom Hersteller verpflichtet sein, wenn der Direktbezug die preisgünstigste Bezugsquelle darstellt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.5.2015, Az. B 6 KA 18/14 R). |
Der Sachverhalt
Die klagende Fachärztin für Allgemeinmedizin verordnete in den Quartalen II/2006 bis I/2007 bei einem an einer Bluterkrankung leidenden Patienten wiederholt den Gerinnungsfaktor VIII Inters 1000 DFL. Das Präparat wurde von dem Patienten über eine Apotheke bezogen. Auf Antrag der Krankenkasse des Patienten setzte die beklagte Prüfungsstelle einen Regress in Höhe von rund 16.000 Euro fest. Sie sah einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, da durch die Abgabe der Medikamente über eine Apotheke Mehrkosten verursacht worden seien. Die Prüfungsstelle vertrat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Ansicht, dass die Ärztin das Präparat nicht hätte verordnen, sondern unmittelbar beim Hersteller hätte beziehen müssen, worauf die Ärztin von der Krankenkasse des Patienten auch hingewiesen wurde.
Ein Direktbezug des streitgegenständlichen Gerinnungsfaktors vom Hersteller ist im konkreten Einzelfall wegen einer gesetzlichen Spezialregelung auch unstreitig möglich. Allerdings - so die Klägerin - sei § 47 Arzneimittelgesetz (AMG) keine Pflicht (!) zum Direktbezug von Medikamenten bei dem Hersteller zu entnehmen. Darüber hinaus sah die Ärztin ihre Freiheitsrechte, insbesondere ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) tangiert.
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