· Fachbeitrag · GOÄ
Atteste als IGe-Leistungen
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| In ärztlichen Praxen werden häufig Atteste (und Bescheinigungen) ausgestellt. Diese sind zulasten der GKV aber nur abrechenbar, wenn sie in der Vordruckvereinbarung berücksichtigt sind (z. B. die AU). Insbesondere „Eignungsbescheinigungen“ (z. B. für eine berufliche Tätigkeit oder eine Sportausübung), „Untauglichkeitsbescheinigungen“ aus privatem Anlass (z. B. für eine Reiserücktrittsversicherung) oder die häufig gewünschte Bescheinigung über die Zeit der Anwesenheit in der Praxis, sind private Atteste und also keine GKV-Leistungen. Die muss der Patient folglich selbst zahlen. |
Ärztliche Atteste für Schule und Kindergarten
Häufig sehen Eltern nicht ein, dass Atteste für Schule oder Kindergarten eine nicht zulasten der GKV berechenbare Leistung, sondern privat zu bezahlen sind. Der Besuch einer Schule oder eines Kindergartens ist aber kein „Arbeitsverhältnis“, bei dem eine „Arbeitsunfähigkeit“ zulasten der GKV bescheinigt werden könnte. Ob das Attest eine „Eignung“ bescheinigen soll (z. B. auf Läusefreiheit oder zur Teilnahme an einer sportlich ausgerichteten Klassenfahrt) oder eine „Untauglichkeit“ (z. B. zur Befreiung vom Schulsport) ‒ es ist privat zu liquidieren. Eine Ausnahme sind Atteste im Zusammenhang mit einem Schul-, Kindergarten- oder Wegeunfall. Hier greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung.
PRAXISHINWEIS | Zweiflern kann man durch einen Hinweis auf eine entsprechende regionale Auskunft im Internet begegnen. So findet sich z. B. bei der Ärztekammer Nordrhein das Dokument „Informationen zur Abrechnung ärztlicher Atteste für Schule und Kindergarten“ (www.aekno.de/downloads/aekno/goae-atteste-2017.pdf). Und bei der KV Berlin-Brandenburg findet sich folgende Aussage (gekürzt): „Das Brandenburger Kindertagesstättengesetz schreibt vor, dass vor der erstmaligen Aufnahme ärztlich untersucht werden muss. Die Kosten errechnen sich nach der GOÄ und sind von den Eltern zu tragen.“ |
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