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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Privatliquidation proktologischer Leistungen in der hausärztlichen Praxis

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Das Ende des Verdauungstrakts ist eine durchaus beliebte Region ärztlicher Tätigkeit. Auch Hausärzte kümmern sich gerne um die große Zahl der wegen ihres hohen Leidensdrucks dankbaren Patienten. Immerhin soll die Hälfte bis Dreiviertel der Bevölkerung im Laufe ihres Lebens wegen symptomatischer Hämorrhoiden einen Arzt aufsuchen. |

    Für die Abrechnung gilt: „Wer kann, der darf!“

    In der Behandlung von Privatpatienten sind die „Zuständigkeiten“ für bestimmte Leistungen nicht an Fachgruppen und/oder Genehmigungen gebunden. Hier gilt im Grundsatz „Wer kann, der darf“. Dass er für bestimmte Leistungen fachlich qualifiziert ist, muss der Arzt im Zweifelsfall aber durch Weiterbildung oder nachweisbare Erfahrung (z. B. durch Abrechenbarkeit entsprechender Leistungen im GKV-Bereich) belegen können. Deshalb (und vor allem, weil Ärzte aus Verantwortung keine Behandlungen vornehmen, die sie nicht beherrschen) werden auch in der Privatliquidation speziellere proktologische Leistungen in der Regel von Chirurgen oder Ärzten mit der Zusatz-Weiterbildung „Proktologie“ erbracht. Nachfolgend stellen wir die GOÄ-Abrechnung von häufigen proktologischen Leistungen in hausärztlichen und proktologisch interessierten Praxen anderer Ärzte vor.

     

    Untersuchungen eines Patienten mit Hämorrhoiden

    Wir orientieren uns am häufigen Fall, dass ein Patient mit für Hämorrhoiden typischen Beschwerden vorstellig wird. Am Anfang stehen selbstverständlich Anamnese (Nr. 1 GOÄ) und Untersuchungen. Für die klinische Untersuchung der Bauchorgane ist Nr. 7 GOÄ berechenbar, für die rektale Untersuchung Nr. 11 GOÄ. Der andernorts gegebenen Empfehlung, die Nr. 1 GOÄ nicht zu berechnen, um sie noch bei Folgekontakten abrechnen zu können und statt dessen die Nr. 7 GOÄ mit höherem Faktor zu berechnen, sollte man nicht folgen. Für eine Steigerung müsste die Untersuchung selber schwieriger oder zeitaufwendiger sein (eine Forderung aus § 5 GOÄ). Selbstverständlich kann Nr. 7 aber aus anderen Gründen gesteigert werden.