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  • · Fachbeitrag · Individuelle Gesundheitsleistungen

    Ernährungsberatung als IGeL abrechnen

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vital-arzt-praxis.de

    | Beratungen gehören zu den Grundaufgaben des Arztes und sind mit der Berechnung der Grundpauschale bzw. der Versichertenpauschale abgegolten. Die intensive, gezielte Ernährungsberatung im Zusammenhang mit Übergewicht und auch geplanter sportlicher Betätigung, gehört grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ist somit als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) anzubieten und in Rechnung zu stellen. |

    IGeL als Kundenservice

    Schon im März 1998 wurde von der KBV eine Liste sogenannter IGeL erstellt, die in erster Linie darauf abzielt, eine rechtliche Klarstellung in Bezug auf diejenigen ärztlichen Leistungen zu treffen, die nicht Gegenstand der GKV sind. IGeL sind und waren stets umstritten. Erst vor kurzem hat der „IGeL-Monitor" (www.igel-monitor.de) für Unruhe gesorgt. Am Ende muss und darf jeder Arzt selbst entscheiden, welche Leistungen er für welchen Patienten für sinnvoll erachtet.

     

    Da diese Leistungen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören, sind sie dem Patienten als IGeL privat nach GOÄ in Rechnung zu stellen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund interessant, dass sich der niedergelassene Arzt immer mehr als Unternehmer verstehen muss, der sich in einem betriebswirtschaftlich geführten Dienstleistungsbetrieb intensiv um seine Kunden kümmert. Insofern muss er zunehmend auch diejenigen Menschen berücksichtigen, die Leistungen seines „Unternehmens Arztpraxis" in Anspruch nehmen könnten, ohne jedoch schon oder überhaupt krank zu sein - lediglich als gesundheitsfördernde bzw. vorsorgende Maßnahme. In diesen Bereich gehört auch die gezielte Ernährungsberatung, die vom Patienten häufig nachgefragt wird.