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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Kein Honorar, wenn Hinweis auf Leistungsumfang der GKV ausbleibt

    | Ein Vertragsarzt muss einen in der GKV versicherten Patienten entweder kostenfrei als Kassenpatienten behandeln oder - falls er eine Behandlung außerhalb des Leistungsbereichs der GKV durchführen will - den Versicherten unmissverständlich darauf hinweisen, dass in einem solchen Fall eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Unterlässt der Vertragsarzt dies, kann ein Honoraranspruch nicht wirksam entstehen mit der Folge, dass ein Kostenerstattungsanspruch ausscheidet (Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 22.6.2011, Az: L 2 KR 1/11). |

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 31828980