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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Umsatzsteuererklärung bald für alle Ärzte Pflicht?

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Dass Ärzte sich mit dem Thema „Umsatzsteuer“ auseinandersetzen müssen, wurde in AAA mehrfach aufgezeigt. Ganz konkret zieht derzeit die bayerische Finanzverwaltung die Zügel an und fordert erstmals für das Jahr 2015 flächendeckend für alle Ärzte und Zahnärzte Umsatzsteuererklärungen ein. Der Beitrag erläutert Ihnen Hintergründe und Handlungsbedarf. |

    Hintergrund

    Bereits im Jahr 2013 kritisierte der Bundesrechnungshof, dass die Finanzämter bei Ärzten in der Regel von umsatzsteuerfreien Leistungen ausgingen und die Thematik deshalb nicht hinreichend geprüft werde (Details dazu in AAA 02/2014, Seite 22). Branchenspezifische Fragebögen, Fachprüfer mit spezieller Ausbildung, Schwerpunktprüfungen für Ärzte und häufigere Praxisbesichtigungen wurden angeregt. Der Bayerische Oberste Rechnungshof nahm den Ball auf und kam zum gleichen Ergebnis, dem jetzt aber Taten folgen: Bayernweit wurden die Finanzämter angewiesen, von allen ihnen bekannten Heilberuflern eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2015 einzufordern. Die Behörden sorgen so für große Verunsicherung in der Ärzteschaft.

     

    Dabei ist es in der Tat teils schwierig, die Grenze zwischen umsatzsteuerpflichtiger und -freier Leistung zu ziehen. Grundsätzlich gilt: Heilbehandlungen sind steuerfrei. Im Umkehrschluss: Behandlungen ohne medizinische Indikation sind umsatzsteuerpflichtig. Am Beispiel eines Anästhesisten betrachtet heißt das: Eine Anästhesie im Rahmen der OP eines Unfallopfers ist umsatzsteuerfrei, eine Anästhesie anlässlich einer reinen Schönheits-OP ist umsatzsteuerpflichtig, genau wie die Leistung des plastischen Chirurgen in diesem Fall. Den großen Graubereich stellen Präventionsleistungen dar, die noch keine Krankheit behandeln, diese aber verhindern sollen und dabei inhaltlich teils an Wellness oder Freizeitgestaltung erinnern können.