27.10.2023 · Nachricht aus AK · Elektronischer Rechtsverkehr
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist. Der Begriff „Rechtsanwälte“ in § 32d StPO ist insofern statusrechtlich zu verstehen und erfasst Personen, die als Rechtsanwalt zugelassen sind und für die als solche durch die BRAK ein beA eingerichtet worden ist (vgl. § 31a Abs. 1 BRAO; OLG Hamm 20.7.23, 4 ORs 62/23, ...
> lesen