· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch für den sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt
| Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist. Der Begriff „Rechtsanwälte“ in § 32d StPO ist insofern statusrechtlich zu verstehen und erfasst Personen, die als Rechtsanwalt zugelassen sind und für die als solche durch die BRAK ein beA eingerichtet worden ist (vgl. § 31a Abs. 1 BRAO; OLG Hamm 20.7.23, 4 ORs 62/23, Abruf-Nr. 237247 ). |
Ebenso hatte bereits für das Bußgeldverfahren das OLG Brandenburg entschieden (13.6.22, 1 OLG 53 Ss-OWi 149/22, Abruf-Nr. 230218). Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung schließt aber nicht die Möglichkeit des Rechtsanwalts aus, die in Rede stehenden Erklärungen mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 32d Rn. 1 m. w. N.). Die Entscheidungen liegen damit auf der Linie der Rechtsprechung des BGH in vergleichbaren anderen Fällen, wenn Rechtsanwälte in einem Verfahren nicht im sog. anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. zum Berufsbetreuer: 31.5.23, XII ZB 428/22, Abruf-Nr. 236660; zum Verfahrenspfleger: 31.1.23, XIII ZB 90/22, Abruf-Nr. 234027; zum Insolvenzverwalter: 24.11.22, IX ZB 11/22, Abruf-Nr. 233042).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)