· Fachbeitrag · Autokauf
Bagatelle schließt auch bei 70.000-Euro-Auto den Rücktritt aus
| Fehlt an einem etwa 70.000 Euro teurem Porsche Cayenne das bestellte Extra „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“, ist das ein Bagatellmangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt. Diese bereits zwei Jahre alte Entscheidung des OLG Thüringen hat der BGH bestätigt, indem er die Beschwerde des Käufers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (Beschluss vom 1.6.2011, Az: VIII ZR 320/09). |
Das OLG geht davon aus, dass ein Mangel der Kaufsache dem Käufer ausnahmsweise kein Rücktrittsrecht gewährt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist (Urteil vom 19.11.2009, Az: 1 U 389/09; Abruf-Nr. 113192). Von einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers sei auszugehen, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als ein Prozent des Kaufpreises betrage.
PRAXISHINWEIS | Dass die „Ein-Prozent-Grenze“ auch bei einem teurem Fahrzeug gilt, hat der BGH im Fall eines Luxus-Wohnmobils für 134.437 Euro inzwischen bestätigt (Urteil vom 29.6.2011, Az: VIII ZR 202/10; Abruf-Nr. 112319; sehen Sie dazu ASR 7/2011, Seite 4). Insoweit überrascht die vorliegende Entscheidung nicht. Interessant ist aber, dass der BGH offenbar keinen Unterschied macht, ob es sich um einen behebbaren oder nicht behebbaren Mangel handelt. Denn im Porsche-Fall war die fehlende Spiegeltechnik nicht nachrüstbar. |