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BGH: Kfz-Händler kann Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten bis Prozessende ablehnen
| Sie dürfen als Kfz-Händler eine vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nach § 349 Abs. 3 BGB ablehnen. Dieses Recht können Sie bis zum Prozessende geltend machen, und zwar auch dann, wenn Sie das Vorliegen eines Mangels zunächst generell bestritten haben, entschied der BGH. |
Im Urteilsfall Fall hatte der Kläger im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen geschlossen. Später verlangte er (aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin) vom Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, Nacherfüllung in Form der Lieferung eines Neufahrzeugs. Weil die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionieren würden, habe das Fahrzeug einen Mangel.
Das LG Regensburg hat in erster Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage daraufhin abgewiesen. Zum gegenteiligen Ergebnis kam das OLG Nürnberg in der Berufung und meinte: Das Autohaus könne sich nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines neuen Wagens zu hohe Kosten verursachen würde. Es habe zuvor ja die Nacherfüllung insgesamt verweigert. Dagegen wehrte sich das Autohaus vor dem BGH, mit Erfolg (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. VIII ZR 273/12).