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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Sachmangel: Auf den richtigen Vergleich kommt es an

    | Bei der Prüfung, ob eine Mängelrüge berechtigt ist, muss das Gericht oftmals einen Vergleich anstellen, um festzustellen, ob das gekaufte Fahrzeug von üblicher Beschaffenheit ist. Ein wenig händlerfreundliches Urteil des OLG Oldenburg gibt Aufschluss in dieser heiklen Frage. |

     

    Bereits drei Wochen nach Auslieferung seines gebrauchten Opel Meriva 1.6 reklamierte der Käufer, dass der Eco-Tec Motor bei höheren Drehzahlen nicht richtig ziehe. Da der Austausch des Zündmoduls nichts brachte, trat er vom Kauf zurück. Zentrale Frage in beiden Instanzen war, ob das Motorverhalten bei einem Eco-Tec Motor „normal“ und damit eventuell kein Mangel im rechtlichen Sinn war. Wie das LG Osnabrück entschied auch das OLG Oldenburg in der Berufung zulasten des Händlers. Zunächst stellte es fest, dass es auch beim Kauf eines GW auf den allgemeinen Stand der Technik ankomme, hier also nicht auf den Stand der Serie bei einem Opel Meriva mit Eco-Tec Motor. Dass auch Eco-Tec Motoren anderer Hersteller in der Hubraumklasse 1.400 bis 1.600 Probleme im Kurzstreckenverkehr haben, half dem Autohaus nichts. Begründung: Eco-Tec Motoren weiterer Hersteller und großvolumigere Motoren hätten durch den Kurzstreckenverkehr keine Probleme. Das heißt, die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten entspricht nicht dem allgemeinen Stand der Technik (Urteil vom 4.3.2011, Az: 6 U 243/10; Abruf-Nr. 112900).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 3 | ID 29655340