· Fachbeitrag · GW-Handel
Anomale Geruchsbelästigung kann Rücktrittsgrund sein
| Bei einem „jungen“ Gebrauchten aus dem oberen Preissegment sind hohe Anforderungen an die Mangelfreiheit zu stellen. Das OLG Saarbrücken ließ daher in einem Fall den Rücktritt vom Kaufvertrag zu, weil im Fahrzeug anomale Geruchsbelästigungen auftraten. |
Der Lexus LS 600 h Hybrid Automatik war noch kein Jahr alt und nur 778 km (als Vorführwagen) gelaufen, als der Kunde das Fahrzeug für 120.000 Euro kaufte. Schon bald nach der Auslieferung reklamierte er störende gummiähnliche Gerüche, vermutlich aus dem Heckbereich. Umfangreiche Bemühungen um Abhilfe blieben ohne Erfolg, sodass der Kunde vom Kauf zurücktrat - vor allem (aber nicht nur) wegen der Geruchsbelästigung. In beiden Instanzen wurde der Rücktritt akzeptiert. Eine derartige Störung müsse vom Käufer eines jungen Gebrauchten aus dem gehobenen Preissegment nicht hingenommen werden. Der Mangel sei auch „erheblich“. Daran ändere nichts, dass die Störung mit einem sehr geringen Kostenaufwand beseitigt werden könne. Entscheidend sei, dass die Ursache der Geruchsbelästigung im Zeitpunkt des Rücktritts unklar gewesen sei (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012, Az. 1 U 475/11 - 141; Abruf-Nr. 123735).