· Fachbeitrag · GW-Handel
Händler haftet nicht bei ungeklärter Ursache für Motorschaden
| Auch für Verbraucher wachsen die Bäume nicht in den Himmel. Vor dem OLG Sachsen-Anhalt ist ein GW-Käufer, der sich bei seinem Händler nach einem Motorschaden schadlos halten wollte, mit seiner Klage gescheitert. |
Bei dem mit 99.600 km gekauften GW trat nach gut neun Monaten und problemlos gefahrenen 51.000 km ein Motorschaden auf, der gleich mehrere Gutachter beschäftigte e- mit ganz unterschiedlichen Resultaten. War ein Ventilhaltekeil vom Hersteller vergessen worden, wie der Käufer behauptete, oder war er bei späteren Arbeiten am Motor demontiert worden, möglicherweise während der Besitzzeit des Käufers, eventuell bei einem Zahnriemenwechsel? Fest stand lediglich, dass wegen des fehlenden Ventilhaltekeils der Ventilschaft des Zylinders 1 beschädigt war. Da der Schaden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist hochgekommen war, blieb der Kfz-Händler von der Beweislastumkehr nach § 476 BGB verschont. Der Käufer musste das Gericht davon überzeugen, dass der Ventilhaltekeil im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs gefehlt hatte. Da Zweifel blieben, scheiterte der Käufer. Seine - durch eine extrem hohe Nutzungsentschädigung auf 100.000 Euro aufgepeppte - Klage wurde komplett abgewiesen (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.12.2011, Az. 10 U 10/11; Abruf-Nr. 121297).
PRAXISHINWEIS | En passant hat das OLG eine für den Handel hilfreiche Aussage zum „Verschulden“ des Kfz-Händlers gemacht: Behauptet der Käufer, es handele sich um einen Herstellungsfehler, schießt er ein Eigentor. Denn ein solcher Fehler ist dem weiterverkaufenden GW-Händler nicht zuzurechnen, sofern er im Rahmen der Untersuchung nicht erkennbar ist. |