· Fachbeitrag · Leasing
Rückabwicklung eines Leasingvertrags ‒ OLG Braunschweig reduziert Nutzungsentschädigung
| Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber kann der Leasinggeber Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Das OLG Braunschweig hat aktuell Klauseln zur Nutzungsentschädigung für intransparent gehalten und die von der Leasinggeberin geforderte Nutzungsentschädigung reduziert. |
Um diesen Fall ging es
Das Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrags mit der Leasinggeberin. Es forderte von dieser anschließend die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Leasinggeberin rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte dabei 0,67 Prozent des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km zugrunde lag. Diesen Faktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Leasinggeberin zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer des Unternehmens bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In dem Formular befand sich unter Angabe „Prozentfaktor: 0,67 Prozent“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Leasinggeberin berief sich darauf, der „Prozentfaktor“ sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers rechtsverbindlich festgelegt worden.
OLG hält Klauseln zur Nutzungsentschädigung für intransparent
Das OLG entschied anders, nämlich dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Es handle es sich bei der unterzeichneten Erklärung um AGB, die die Leasinggeberin einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. Die Leasinggeberin habe gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung präsent habe (OLG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2022, Az. 7 U 566/20, Abruf-Nr. 227935 ‒ rechtskräftig).
Das OLG hat die Nutzungsentschädigung nach der „linearen Berechnungsmethode“ berechnet. Dabei hat es den Kaufpreis des Fahrzeugs zu voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat das OLG auf 300.000 km geschätzt. Das reduzierte die Nutzungsentschädigung erheblich.
Weiterführender Hinweis
- Excel-Liste „Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs“ → Abruf-Nr. 42248893