29.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142563
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.01.2014 – 4 Sa 553/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urt. v. 22.01.2014
Az.: 4 Sa 553/12
In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernardi als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Veth und den ehrenamtlichen Richter Schulze-Entrup als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7.11.2012 - 7 Ca 277/12 - wie folgt abgeändert:
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.620,19 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2012.
2)
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat 51% und die Beklagte 49% der Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers sowie über die zutreffende Berechnung eines ihm zustehenden tariflichen Anspruchs auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.
Der Kläger ist seit dem 15.08.1992 bei der Beklagten, derzeit als Abteilungsleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD Anwendung. Der Kläger ist privat krankenversichert.
Der Kläger war zunächst vom 30.11.2011 bis einschließlich 19.01.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde von einem Facharzt für Allgemeinmedizin attestiert. Der Kläger nahm daraufhin am Freitag, dem 20.01.2012, seinen Dienst wieder auf. Am Montag, dem 23.01.2012 wurde er erneut, dieses Mal von einem Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie über den 31.01.2012 hinaus krankgeschrieben.
Die Beklagte, welche die Ansicht vertritt, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers ab dem 23.01.2012 um eine Fortsetzungserkrankung handele, zahlte an den Kläger für den Zeitraum vom 11.01. bis 19.01.2012 und vom 23.01. bis 31.01.2012 lediglich einen Krankengeldzuschuss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des TVöD, wobei die zutreffende Berechnung dieses Zuschusses zwischen den Parteien streitig ist.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, seine Arbeitsunfähigkeit vom 30.11.2011 bis 19.01.2012 habe auf Herzrhythmusstörungen beruht und sei am 20.01.2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Ab dem 23.01.2012 habe er an erheblichen psychischen Belastungen gelitten, die eine erneute Krankschreibung erfordert hätten. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt. Weder seien die psychischen Symptome vor dem 23.01.2012 aufgetreten, noch hätten diese etwas mit den vorangegangenen Herzrhythmusstörungen etwas zu tun gehabt.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2012 (Bl. 58 - 63 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 5.905,37 brutto sowie EUR 1.184,05 netto abzüglich insgesamt gezahlter EUR 3.758,09 netto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 11 dieses Urteils (= Bl. 63 - 68 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 19.11.202 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 18.01.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.02.2013 begründet.
Der Kläger, der seinen erstinstanzlichen Klageantrag im Berufungsverfahren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat, macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er seiner Darlegungslast bez üglich des Nichtvorliegens einer Fortsetzungserkrankung für die Zeit ab dem 23.01.2012 ausreichend nachgekommen. So habe er bereits erstinstanzlich die unterschiedlichen Ursachen der am 20.01.2012 ausgeheilten Erkrankung und der Neuerkrankung ab dem 23.01.2012 dargetan sowie die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.620,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung hat der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 22.01.2014 zurückgenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 23.01.2012 nicht auf einer Neuerkrankung, sondern vielmehr auf einer Fortsetzungserkrankung beruhe. Es widerspreche allen Erfahrungssätzen der medizinischen und ärztlichen Praxis, dass Herzrhythmusstörungen nach sechs Wochen vollständig ausgeheilt seien und danach nach nur einem Arbeitstag erhebliche psychische Belastungen als neue Krankheit auftreten könnten. Es sei nicht vorstellbar, dass psychische Belastungen, welche zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führten, quasi von einem auf den anderen Arbeitstag einträten, ohne dass bereits zuvor ein entsprechender psychischer Krankheitsbefund bestanden habe. Bei der Berechnung des tariflichen Krankengeldeszuschusses seien die Arbeitnehmerbeiträge des Klägers in das Ärzteversorgungswerk für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoentgeltes zu berücksichtigen, da diese Beiträge an die Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung träten. Des Weiteren sei vom Nettoentgelt nicht nur der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, anzurechnen. Zwar bestimme dies § 13 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund nach seinem Wortlaut. Die auf den Krankengeldhöchstsatz begrenzte Anrechnung könne nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nur dann eingreifen, wenn der tatsächlich von der privaten Krankenversicherung bezahlte Krankengeldsatz unter dem des Krankengeldhöchstsatzes zurückbleibe. Da das vom Kläger aus seiner privaten Krankenversicherung bezogene Krankentagegeld den Krankengeldhöchstsatz übersteige, müsse er sich die tatsächlich erhaltene Beträge auf seinen Krankengeldzuschuss anrechnen lassen.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 05.06.2013 (Bl. 130 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Dr. A. und Dr. von H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.10.2013 (Bl. 186 ff d.A.) und vom 22.01.2014 (Bl. 217 ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache im Umfang des zuletzt gestellten Berufungsantrages Erfolg.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Januar 2012 Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses sowie auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe des letztlich noch geltend gemachten Betrages von restlich insgesamt 1.620,19 EUR brutto.
1.
Die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.01. bis 10.01.2012 sind unstreitig ebenso erfüllt wie die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses nach § 13 TVÜ-Bund für die Zeit vom 11.01. bis 19.01.2012 und die Voraussetzungen eines Arbeitsentgeltsanspruchs nach § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 20.01 bis 22.01.2012.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch auch für die Zeit vom 23.01. bis 30.01.2012 nicht lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss zu, sondern ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD, da seine Arbeitsunfähigkeit während dieses Zeitraums - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht auf derselben Erkrankung beruht wie die vorherige, bis einschließlich 19.01.2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit und damit eine Fortsetzungserkrankung liegt zuvor, wenn die Krankheit, auf die die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben, nicht behobenen Grundleiden beruhen. Dieses kann verschiedene Krankheitssymptome zur Folge haben (BAG v. 14.11.1984 - 5 AZR 394/82 - NZA 1985, 501).
Da der Arbeitgeber zumeist nicht in der Lage ist, das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung darzulegen, weil er über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht unterrichtet wird, obliegt im Streitfall dem Arbeitnehmer die Darlegung, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen; ihn trifft die objektive Beweislast (BAG v. 13.07.2005 - 5 AZR 389/04 - AP Nr. 25 zu § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die der Annahme einer Fortsetzungserkrankung ab dem 23.01.2012 entgegenstehen, indem er geltend gemacht hat, die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 19.01.2012 habe auf Herzrhythmusstörungen, die Erkrankung ab dem 23.01.2012 hingegen ausschließlich auf einer psychischen Belastung beruht. Er hat diesbezüglich auch die ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Damit hat der Kläger die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt.
Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die (erneute) Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 23.01.2012 als Fortsetzungserkrankung zu qualifizieren ist. Der Zeuge Dr. A. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die von ihm im Zeitraum vom 30.11.2011 bis einschließlich 19.01.2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit auf körperlichen Beschwerden (Atemnot, Herzrasen, Reizdarmsyndrom, schwankende Blutdruckwerte) beruht habe und dass es sich dabei nicht um Erkrankungen gehandelt habe, die psychosomatisch bedingt gewesen seien. Psychische Belastungen seien in den Gesprächen mit dem Kläger vielmehr kein Thema gewesen; der Kläger habe sich ihm gegenüber auch nicht über irgendwelche Probleme am Arbeitsplatz geäußert. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Klägers während des Behandlungszeitraumes in jeder Hinsicht gebessert habe, sei er - der Zeuge - letztlich davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem 19.01.2012 wieder arbeitsfähig sei. Der Zeuge Dr. H hat bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass er bei dem Kläger am 23.01.2012 eine mittelgradige depressive Episode und ein sogenanntes Burn-out-Syndrom diagnostiziert habe, wobei der Kläger jedoch nicht über Atemnot, Herzrasen, Magen- Darmbeschwerden o. ä. geklagt habe. Allerdings hat der Zeuge bekundet, dass er nicht beurteilen könne, ob die vom Zeugen Dr. A. festgestellten Erkrankungen ihrerseits bereits psychosomatisch bedingt gewesen seien und dass es auch durchaus sein könne, dass sich beim Kläger das Burn-out-Syndrom schon im Dezember 2011 entwickelt habe.
In Ansehung dieses Beweisergebnisses kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Kläger bereits während des vom Zeugen Dr. A. attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes unter psychosomatisch bedingten Beschwerden litt. Andererseits fehlt es jedoch diesbezüglich an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Beklagten ist es somit letztlich nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung zu führen.
Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen monatlichen Gehaltsanspruchs des Klägers in Höhe von 8.661,20 EUR brutto (Gehaltsabrechnung Oktober 2011, Bl. 5 d.A.) hat der Kläger für den Monat Januar 2012 somit für insgesamt 22 Kalendertage (01.01 bis 10.01, 20.01. bis 22.01, 23.01 bis 31.01.). Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 6.146,58 EUR brutto (8.661,20 EUR ÷ 31 x 22). Für den Zeitraum vom 11.01. bis 19.01.2012 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der ihm bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, und seinem regulären Nettoentgelt. Bei der Berechnung des Nettoentgelts im Sinne dieser Vorschrift ist - wovon die Beklagte zutreffend ausgeht - der Arbeitnehmerbeitrag des Klägers in das Ärzteversorgungswerk i. H. v. 547,25 EUR vom Nettogehalt (6.281,27 EUR) in Abzug zu bringen, da diese Beiträge an die Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung treten (vgl. BAG v. 05.11.2013 - 5 AZR 682/02 - NZA 2004, 989). Das maßgebliche Nettoentgelt pro Kalendertag im Januar 2012 beläuft sich somit auf 184,97 EUR (5.734,02 EUR ÷ 31). Der Krankengeldhöchstsatz betrug im Jahr 2012 2.677,50 EUR monatlich, mithin 89,25 EUR pro Tag, woraus eine Differenz zum täglichen Nettoentgelt des Klägers und damit zugleich die Höhe des an ihn pro Tag zu zahlenden Krankengeldzuschusses in Höhe von 95,72 EUR resultiert. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum vom 11.01. bis 19.01.2012 ein Krankengeldzuschuss von insgesamt 861,48 EUR brutto (95,72 EUR x 9). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann insoweit nicht zu Lasten des Klägers ein von ihm bezogenes, den Krankengeldhöchstsatz übersteigendes Krankengeld berücksichtigt werden. Dies stünde in klarem Widerspruch zu dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut, wonach ausschließlich der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der dem Arbeitnehmer bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen ist. Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Auslegung der betreffenden Tarifnorm im Sinne der Rechtsansicht der Beklagten bieten könnten, sind nicht ersichtlich. Eine solche Auslegung wird auch - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.
Auf den Zahlungsanspruch des Klägers für Januar 2012 in Höhe von insgesamt 7.008,06 EUR brutto hat die Beklagte zunächst ausweislich Entgeltabrechnung (Bl. 7 d.A.) 4.624,42 EUR brutto geleistet. Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig, wie sich aus ihrem Schreiben vom 28.06.2012 (Bl. 171 f d.A.) unter Berücksichtigung der ursprünglichen Entgeltabrechnung (Bl. 7 d.A.) ergibt, einen weiteren Krankengeldzuschuss in Höhe von 763,45 EUR brutto an den Kläger zur Auszahlung gebracht, sodass zugunsten des Klägers die auszuurteilende Summe von 1.620,19 EUR brutto verbleibt.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
III.
Nach alledem war der Klage in Höhe von 1.620,19 EUR brutto nebst Zinsen unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.