· Fachbeitrag · Wertbestimmung
Die wertmäßige ‒ gutachterliche ‒ Bestimmung von Pflichtteilsansprüchen und deren Überprüfung
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Sollen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, ist bei deren Prüfung zwischen den einzelnen Pflichtteilsansprüchen und deren Bewertung zu unterscheiden. Die Höhe des sog. ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303, 2317, 2311, 2314 BGB) bestimmt sich nach dem (Netto-)Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dies ist der Differenzwert zwischen dem Aktiv- und dem Passivbestand des Nachlasses. Zum Aktivbestand des Nachlasses zählen alle vererblichen Vermögenswerte des Erblassers, wie z. B. Kontoguthaben, Immobilienvermögen, Kunstwerke, Möbel etc. Zum Passivbestand des Nachlasses zählen die Erblasser- und Erbfallschulden. |
1. Grundlagen
Für die Ermittlung des Nachlasswertes spielt die Bewertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Forderungen sowie der Nachlassverbindlichkeiten eine wichtige Rolle, denn nach diesem Nachlasswert wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichtteilsquote die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet.
Das Gesetz gibt lediglich zwei Hinweise zur Bewertung: Nach § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln und nach § 2311 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht maßgebend. Im Rahmen der Bewertung des Nachlasses ist jedem zum Nachlassbestand gehörenden Gegenstand ein Geldbetrag zuzuordnen. Dabei gilt das Stichtagsprinzip, d.h. grundsätzlich ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todestag) maßgebend. Nachträgliche Wertsteigerungen oder -minderungen bleiben außer Betracht. Als Umrechnungsmaßstab gilt der jeweilige Wert der Gegenstände. In der Praxis bereitet die Feststellung des Nachlasswertes erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere weil im BGB und damit für das Erbrecht keine allgemein verbindliche Wertdefinition vorgegeben ist.
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