· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung
Wer hat im Arbeitsverhältnis die Darlegungslast?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) schützt Arbeitnehmer:innen im Krankheitsfall vor Gehaltsausfall ‒ schließlich müssen laufende Rechnungen auch bezahlt, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Was aber gilt, wenn eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, der Arbeitnehmer also erneut krank wird und am Arbeitsplatz ausfällt? In einem aktuellen Urteil hat das BAG (BB 2023, 1074) klargestellt, wer im Arbeitsverhältnis beim Streit um das Vorliegen einer „neuen“ Erkrankung die Darlegungslast hat. |
Worum ging es im BAG-Streitfall?
Der Kläger arbeitete bei der Beklagten seit Januar 2012 in der Gepäckabfertigung. Der Kläger war im Jahr 2019 in der Zeit ab 24.8.2019 an 68 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt und im Jahr 2020 bis zum 18.8.2020 an weiteren 42 Kalendertagen, wobei die Beklagte bis zum 13.8.2020 Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG leistete. Mit der Klage hat der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Arbeitstage aus dem Zeitraum vom 18.8. bis 23.9.2020 geltend gemacht. Er hat hierbei mehrere Erstbescheinigungen vorgelegt und vorgetragen, welche Krankheitsbilder mit welchen korrespondierenden Diagnosen oder Symptomen in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgeführt gewesen seien. Bezüglich etwaiger Vorerkrankungen hat er Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten gemacht, die nach seiner Einschätzung auf denselben Diagnosen oder Symptomen beruhten. Er meinte, aus Datenschutzgründen sei er nicht verpflichtet, sämtliche Erkrankungen aus der davorliegenden Zeit offenzulegen, insbesondere nicht zu vorhergehenden Atemwegsinfekten, weil insoweit nicht „dieselbe Erkrankung“ i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorliegen könne. Hiervon ausgehend sei für keine der Erkrankungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum der Sechs-Wochen-Zeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgeschöpft. Die Beklagte war hingegen der Ansicht, dass bezüglich der Erkrankungen im Streitzeitraum anrechenbare Vorerkrankungen vorgelegen hätten, die eine Verpflichtung zur weiteren Entgeltfortzahlung ausschlössen. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG Frankfurt/M. 9.6.21, 14 Ca 9427/20) hatte der Kläger Erfolg, vor dem LAG (14.1.22, 10 Sa 898/21) wurde seine Klage hingegen abgewiesen. Mit der Revision vor dem BAG wollte der Kläger das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
Wie hat das BAG entschieden?
Vor dem BAG hatte der Kläger am Ende keinen Erfolg, seine Revision wurde zurückgewiesen. Die Beklagte muss also die verlangte Entgeltfortzahlung nicht leisten. Das BAG hat entschieden: Die Abstufung der Darlegungslast beim Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 2 EFZG, wonach der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen hat, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden, begegnet weder unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem stehe nicht entgegen, dass der hiernach erforderliche Vortrag im Regelfall mit der Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum verbunden ist.
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