· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Kein Vertrauensschutz bei lückenhaften Nachweisen
| Fehlt in der Rechnung über eine innergemeinschaftliche Kfz-Lieferung der Hinweis auf die Steuerfreiheit und kann der Händler auch keine Aufzeichnungen über die Anschrift des beauftragten Sohns der Abnehmerin vorlegen, ist der Buch- und Belegnachweis lückenhaft. In diesem Fall hat der Händler - so der BFH - nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, eine objektive Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen. Er kann daher keinen Vertrauensschutz beanspruchen, wenn ihn der Abnehmer mit unrichtigen Angaben täuscht. |
Diese leidvolle Erfahrung musste ein Kfz-Händler machen, der im Dezember 2005 zehn gebrauchte Smart für jeweils 3.500 Euro an eine in Italien ansässige Abnehmerin verkauft hatte. Diese verfügte nach Angaben der italienischen Behörden weder über einen Sitz noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz und hat nie einen Autohandel betrieben hat (BFH, Urteil vom 15.2.2012, Az. XI R 42/10; Abruf-Nr. 121544). Das FG Rheinland-Pfalz hatte sich übrigens in der Vorinstanz noch auf die Seite des Händlers gestellt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.2010, Az. 6 K 1643/08).
PRAXISHINWEIS | Das BFH-Urteil bringt in der Sache nichts Neues. Denn nach gängiger Rechtsprechung des BFH setzt die Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten (§ 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit den §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, soweit eventuelle Fehler nicht erkennbar sind (BFH, Urteil vom 12.5.2011, Az. V R 46/10; Abruf-Nr. 113039). Das Urteil zeigt aber erneut, welch große Sorgfalt Sie bei der Erstellung des Buch- und Belegnachweises walten lassen müssen, um die Steuerfreiheit Ihrer Lieferung zu sichern. |