· Nachricht · November-Ticker
Kfz-Kosten: Privatnutzung des Porsche 911 einer GbR bei Vorhandensein eines privaten Porsche 928 und eines Volvo?
| Der BFH verhandelt am 4. Dezember 2012 über die Besteuerung der Privtnutzung des Betriebsfahrzeugs einer GbR. Nichts Ungewöhnliches, stünde dahinter nicht ein außergewöhnlicher „Fuhrpark“. Der BFH muss nämlich folgende Frage beantworten: Scheidet für einen verheirateten GbR-Gesellschafter mit minderjährigen Kindern die Annahme einer privaten Nutzung eines Pkw Porsche 911 der GbR aus, wenn diesem im Privatvermögen nachweislich ein gleichwertiger Porsche 928 sowie ein Volvo zur Verfügung stehen? |
Vor dem FG Sachsen-Anhalt hat der GbR-Gesellschafter gesiegt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6.5.2009, Az: 2 K 442/02; Abruf-Nr. 093859). Das konnte der Fiskus natürlich nicht auf sich sitzen lassen und so hat er die Sache zum BFH gebracht (Az. III R 42/09). Aber auch dort stehen unseres Erachtens die Chancen des GbR-Gesellschafters nicht schlecht, um eine Besteuerung der Privatnutzung des Porsche 911 herumzukommen. Sehen Sie dazu den Beitrag in ASR 4/2010, Seite 10 (http://shortr.de/i2ngoma).
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Kostenloses Webinar zur Umsatzsteuer im Autohaus auf 17. Dezember 2012 verschoben
Das dürfen Sie sich nicht entgehen lassen! Die TAK veranstaltet am Montag 17. Dezember 2012 von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr das ursprünglich für den 3. Dezember 2012 geplante Online-Seminar (Webinar) zur Umsatzsteuer im Autohaus. Sie können kostenlos an Ihrem PC daran teilnehmen. Ein Internetzugang genügt, Sie müssen keine Software installieren. Referent ist der Umsatzsteuerspezialist Rüdiger Weimann, den Sie aus zahlreichen Veröffentlichungen in Auto • Steuern • Recht kennen.
Die geplanten Seminarinhalte sind:
- Wo steht die deutsche Umsatzsteuer? - Nachteile für das eigene Autohaus durch umsichtige Vertragsgestaltung vermeiden!
- Zulassungsdienste und Zulassungspakte - Vorsicht vor fehlerhaften Abrechnungen!
- EU-Geschäft: Gelangensnachweis ab 1. Januar 2013 schon Pflicht oder weiter Kür?
- Eingangsrechnungen: Notwendige Prüfungen vornehmen überflüssige Prüfungen vermeiden!
- Abrechnung per Telefax, E-Mail & Co.: Alles neu seit 2. Juli 2012 - mit Checklisten für die Buchhaltung
Wichtig | Melden Sie sich hier an: http://shortr.de/auo61qk. Den Zugang zum Webinar erhalten Sie über einen personalisierten Llink, der Ihnen mit Ihrer Anmeldebestätigung zugesandt wird.
NATO Truppenstatut: Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen auch ohne Abwicklungsschein möglich
Der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-Zusatzabkommen kann nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers geführt werden, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben.
Mit dieser Entscheidung erweitert der BFH (Urteil vom 5.7.2012, Az. V R 10/10; Abruf-Nr. 123259) zwar die Nachweismöglichkeiten für den liefernden Unternehmer. In der täglichen Praxis sollte aber immer darauf geachtet werden, dass bei der Lieferung von Fahrzeugen oder Ersatzteilen an NATO-Truppenangehörige der Abwicklungsschein nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorliegt, weil alle anderen Nachweise schwerer zu erbringen sein dürften.
Buchbinder „Sale“ - Neue Online-Plattform für GW-Händler
Die Online-Plattform Buchbinder „Sale“ richtet sich an professionelle Fahrzeughändler für die Bereiche Pkw, Transporter, Nutzfahrzeuge und Lkw. Die B2B-Plattform bietet kontinuierlich eine große Anzahl von Fahrzeugen namhafter Hersteller an. Jedes Fahrzeug ist detailliert beschrieben, Optik und Zustand werden übersichtlich mit ausführlichem Fotomaterial dokumentiert. Die Registrierung ist kostenfrei.
Hier geht‘s zur Website: http://shortr.de/udiuvjf
Kfz-Steuer: BFH stuft Pickup Landrover Defender 130 Crew Cab als Pkw ein
In einem aktuellen Urteil hat der BFH einen Pickup mit Doppelkabine der Marke Landrover, Typ Defender 130 Crew Cab, im Hinblick auf die Kfz-Steuer als Pkw eingestuft, obwohl das Fahrzeug verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen ist. Dabei hat der BFH allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung Pkw/Lkw bei Pickup-Fahrzeugen aufgestellt.
Diese Grundsätze hat der BFH in den folgenden drei Leitsätzen zu seinen Urteil (vom 29.8.2012, Az. II R 7/11; Abruf-Nr. 123519) zusammengefasst:
- 1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).
- 2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.
- 3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, zum Beispiel für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (zum Beispiel für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.