· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Aktionsprämien führen zu überhöhten Kundenrechnungen - was ist zu tun?
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Systembedingt führen vom Hersteller gewährte Aktionsprämien beim Verkauf von Fahrzeugen häufig in den Kundenrechnungen zu überhöht ausgewiesenen Preisen und Umsatzsteuerbeträgen. Die Fragen eines Lesers beweisen eine hohe Sensibilität für die daraus resultierenden steuerlichen und rechtlichen Fragen, wie z. B. die Frage nach der Rechnungsberichtigung oder der Haftung für die Umsatzsteuer, die der folgende Beitrag beantwortet. |
FRAGE: Wir sind Vertragshändler eines deutschen Automobilherstellers. Wenn der Hersteller eine Aktionsprämie auslobt, passiert immer wieder Folgendes: Unser Verkäufer und der Kunde verhandeln den Kaufpreis unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämie. Der Verkäufer weist dazu in der EDV die Prämie unter der dafür vorgesehenen Kennziffer zutreffend an. Trotzdem bleibt die Prämie bei der Rechnungserstellung unberücksichtigt. Der Kunde erhält damit eine um die Prämie zu hohe Rechnung, in der auch die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen ist. Sobald der Kunde der Rechnung widerspricht, erhält er von uns eine berichtigte Rechnung mit dem dann zutreffenden - niedrigeren h- Umsatzsteuerausweis. Daraus resultieren folgende Fragen:
- 1. Dürfen wir die Ursprungsrechnungen berichtigen oder müssen wir diese stornieren?
- 2. Streng genommen versenden wir ja zunächst bewusst Rechnungen mit zu hohem Umsatzsteuerausweis. Kann uns das zum Nachteil gereichen?
- 3. Welche Gegenmaßnahmen empfehlen Sie uns unter der Prämisse, dass kein Eingriff in die vom Hersteller vorgegebene Rechnungssoftware erfolgen kann?
- 4. Ist unsere Annahme richtig, dass mit der Rechnungskorrektur kein neuer Kaufakt zustande kommt und damit auch keine neuen Garantien oder Sachmangelhaftungsansprüche entstehen?
ANTWORT zu 1: Umsatzsteuerlich sind die Erstrechnungen solche, die zwar grundsätzlich eine Umsatzsteuer ausweisen dürfen, diese aber zu hoch ansetzen. Der Gesetzgeber spricht insoweit von einem „unrichtigen“ Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und grenzt diesen von den Fällen ab, in denen es von vorneherein zu keinerlei Steuerausweis hätte kommen dürfen („unberechtigter“ Steuerausweis, § 14c Abs. 2 UStG).
- Unrichtige Rechnungen müssen Sie berichtigen und Sie schulden bis zur Berichtigung auch den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag (§ 14c Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG).
- Alternativ dürfen Sie die Erstrechnung auch stornieren und dem Kunden danach eine komplett neue Rechnung schicken. Wofür Sie sich entscheiden, bleibt Ihnen überlassen.
PRAXISHINWEIS | Ausführliche Informationen zur Rechnungsberichtigung finden Sie in ASR 4/2013, Seite 6. |
Antwort zu 2: Sie tragen ein Zinsrisiko: Erfolgt die Berichtigung nicht zeitnah, fallen unter Umständen Zinsen nach § 233a AO an. Das sind immerhin 0,5 Prozent pro Monat und damit 6 Prozent pro Jahr!
Sodann geben Sie Ihrem Kunden durch die zu hohen Rechnungen die Möglichkeit zur überhöhten Vorsteuererstattung und damit zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Das wiederum könnte die Finanzverwaltung auf die Idee bringen, Ihre Teilnahme an einer Steuerhinterziehung Ihrer Kunden zu prüfen (§§ 25 ff. StGB).
Wichtig | Auch wenn sich der Vorwurf im Nachhinein als haltlos herausstellen sollte, wird dieser für Sie zunächst erhebliche Aufregung verursachen und sicher auch (Beratungs-)Kosten auslösen!
Letztlich erhöht sich durch die notwendige Rechnungsberichtigung Ihr Verwaltungsaufwand.
Antwort zu 3: Ein Verkäufertraining mit dem Ziel „Informationsfluss“ wäre sicher empfehlenswert. Sie sollten versuchen, Ihre Verkäufer für die Problematik zu sensibilisieren und einzubinden:
- Immer dann, wenn bei der Preisfindung eine Aktionsprämie berücksichtigt wird, müssen die für den Debitorenversand in Ihrem Hause zuständigen Kollegen informiert werden.
- Die Kollegen müssten dann Rechnungen aus dem Postversand nehmen und manuell erstellte Rechnungen versenden.
PRAXISHINWEIS | Nehmen Sie die dem Postversand entnommenen Ausfertigungen - zum Nachweis, dass sie nicht versandt worden sind - in Ihre Belegbuchhaltung. |
Wichtig | Auch wenn Sie das durch Ihre Fragestellung wohl ausschließen wollen, sollten Sie alternativ darüber nachdenken, ob der Hersteller nicht dazu veranlasst werden kann, den Programmfehler zu korrigieren.
Antwort zu 4: Positives zum Abschluss: Die geschilderten Probleme und Unzulänglichkeiten sind rein (umsatz-)steuerlicher Natur und wirken sich nicht auf den Vertrag oder die Garantie aus.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „So korrigieren Sie fehlerhafte Ausgangsrechnungen richtig!“, ASR 4/2013, Seite 6