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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Fehlender Leistungszeitpunkt auf der Rechnung: Ausstellungsdatum kann Vorsteuerabzug retten

    von Rechtsanwältin Anna Zawatson, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Der BFH hat den Vorsteuerabzug bei fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts auf der Rechnung erleichtert: Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der BFH zur Rechnungserteilung über Pkw-Lieferungen entschieden. Erfahren Sie, wie Sie von dem Urteil in der Autohaus-Praxis profitieren können. |

     

    Hintergrund | Eine (Eingangs-)Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten, damit Sie als Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Eine zwingende Angabe ist der „Zeitpunkt der Leistung“. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG sieht vor, dass eine Rechnung den „Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung“ enthalten muss. Daneben muss eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG ein weiteres Datum enthalten: das Datum der Ausstellung der Rechnung. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass sich der Zeitpunkt der Leistung im Einzelfall auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. (BFH, Urteil vom 01.03.2018, Az. V R 18/17, Abruf-Nr. 201554).

    BFH-Fall spielt im Kfz-Handel

    Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kfz-Händler mehrere Fahrzeuge eingekauft und aus den Rechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Die Rechnungen enthielten keine Steuernummer des Verkäufers (leistender Unternehmer). Bei einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Im Anschluss an die Außenprüfung legte der Händler berichtigte Rechnungen vor, in denen die Steuernummer ergänzt war.

     

    Das Finanzamt versagte erneut den Vorsteuerabzug, da es nicht von einer Rückwirkung der berichtigten Rechnungen auf den Zeitpunkt der Streitjahre ausging. Gleichzeitig hatte sich herausgestellt, dass die berichtigten Rechnungen zwar nunmehr eine Steuernummer enthielten, es jedoch teils an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung oder der Angabe des Leistungszeitpunkts fehlte.

     

    Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG München statt. Zum einen wirke die Berichtigung der Rechnungen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Zum anderen sei der Vorsteuerabzug auch nicht aufgrund mangelnder Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Leistungszeitpunkt zu versagen. Die vorgelegten zusätzlichen Unterlagen hätten die Mängel behoben (FG München, Urteil vom 29.03.2017, Az. 3 K 2565/16, Abruf-Nr. 201429). Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

    BFH entscheidet unternehmerfreundlich

    Der BFH vertritt eine für Unternehmer grundsätzlich erfreuliche Auffassung. Ist auf einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung nicht enthalten, kann sich die fehlende Angabe im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben.

     

    In seiner Argumentation stützt sich der BFH hierbei auf § 31 Abs. 4 UStDV, wonach als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird, angegeben werden kann.

     

    Gleichzeitig nimmt der BFH in seiner Entscheidung Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Barlis 06. Hier hatte der EuGH klargestellt, dass sich das Finanzamt nicht nur auf die Prüfung der Rechnung als solche beschränken darf. Vielmehr müssten alle vom Steuerpflichtigen vorgelegten zusätzlichen Informationen berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Az. C-516/14 ‒ Barlis 06, Abruf-Nr. 188754).

     

    Wichtig | Der BFH betont, dass sich der Zeitpunkt der Leistung nur im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Nur in Fällen, in denen aufgrund der Gesamtverhältnisse davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde, genügt die Angabe des Ausstellungsdatums auf der Rechnung. Bei den streitgegenständlichen Lieferungen von Fahrzeugen könne man davon ausgehen, dass es sich um „einmalige Liefervorgänge“ handle. Diese werden branchenüblich mit oder im Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt.

    So wirkt das BFH-Urteil in der Praxis

    Die Finanzverwaltung darf sich bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen, nicht nur auf die Rechnung als solche beschränken. Sie muss alle zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen berücksichtigen.

     

    In vergleichbaren Fällen, in denen auf der Rechnung der Leistungszeitpunkt fehlt, ist der Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe zu gewähren, soweit der Leistungsempfänger den Nachweis erbringt, dass die Rechnung in seiner Branche üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung erstellt wird. Hilfreich für den Kfz-Handel ist hier die Aussage des BFH, dass die Lieferung von Fahrzeugen „branchenüblich“ im Zusammenhang mit der Rechnungserteilung erfolgt.

     

    FAZIT | Das Urteil ist erfreulich für Unternehmer, die keine Möglichkeit haben, eine um fehlende Angaben ergänzte Rechnung vom leistenden Unternehmer zu erlangen. Gleichwohl sollte das Urteil nur als y„Rettungsanker“ verstanden werden. Die Angabe des Leistungszeitpunkts ist weiterhin eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Daher sollten Sie als Unternehmer, wenn diese Pflichtangabe auf Eingangsrechnungen fehlt, weiterhin berichtigte oder ergänzende Rechnungen bei Ihrem Vertragspartner anfordern. Nur in Fällen, in denen dies erschwert oder unmöglich ist, sollten Sie sich auf das BFH-Urteil berufen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 8 | ID 45376461