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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Rechnungsberichtigung bei falschem Leistungsempfänger

    | Ist der Leistungsempfänger nicht in der Rechnung als Rechnungsempfänger genannt, ist keine Berichtigung der Rechnung möglich, die den Vorsteuerabzug von Anfang an rettet. Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, wonach eine berichtigte Rechnung für eine Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt, greift dann nicht. Das ist die negative Seite eines rechtskräftigen Urteils des FG Münster. |

     

    Die positive Seite ist: Fehlt der Hinweis auf einer geänderten Rechnung, dass das Dokument berichtigt wurde, hindert das die rückwirkende Berichtigung nicht (FG Münster, Urteil vom 01.12.2016, Az. 5 K 1275/14 U, Abruf-Nr. 192330).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die negative Seite des Münsteraner Urteils ist nachvollziehbar. Denn der BFH hat festgelegt, dass eine Rechnung nur dann berichtigt werden kann, wenn sie berichtigungsfähig ist. Das ist sie nur, wenn sie mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Im Fall vor dem FG Münster stand der Leistungsempfänger nicht in der Rechnung.
    • Leider hat der vor dem FG Münster unterlegene Steuerzahler die zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt. Damit wurde eine Chance verpasst, dass der BFH weitere Details klärt: Z. B. wie genau der Leistungsempfänger in der Rechnung bezeichnet sein muss.
    • Prüfen Sie Eingangsrechnungen genau und lassen Sie fehlerhafte auch künftig möglichst zeitnah korrigieren.
    • Vertrauen Sie bezüglich der positiven Seite des Münsteraner Urteils nicht darauf, dass das alle Gerichte so sehen. Insoweit taugt das Urteil allenfalls als „Rettungsanker“. Vermerken Sie auf der geänderten Rechnung, dass das Dokument geändert wurde.