· Nachricht · Umsatzsteuer
Keine Rechnungsberichtigung bei falschem Leistungsempfänger
| Ist der Leistungsempfänger nicht in der Rechnung als Rechnungsempfänger genannt, ist keine Berichtigung der Rechnung möglich, die den Vorsteuerabzug von Anfang an rettet. Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, wonach eine berichtigte Rechnung für eine Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt, greift dann nicht. Das ist die negative Seite eines rechtskräftigen Urteils des FG Münster. |
Die positive Seite ist: Fehlt der Hinweis auf einer geänderten Rechnung, dass das Dokument berichtigt wurde, hindert das die rückwirkende Berichtigung nicht (FG Münster, Urteil vom 01.12.2016, Az. 5 K 1275/14 U, Abruf-Nr. 192330).
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