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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Diese Sanktionen drohen bei Verstößen gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, und Doktorand Yannick Scholz, beide Köln

    | Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) sind kein Kavaliersdelikt. Im Gegenteil: Sie werden heftig sanktioniert. Es drohen Bußgelder, Geld- und sogar Haftstrafen. Erfahren Sie nachfolgend anhand eines Praxisfalls, was im Einzelnen auf Ihr Autohaus und Sie persönlich als Kfz-Händler bzw. Geschäftsführer eines Autohauses zukommen kann. |

    Praxisfall

    Eine Kfz-Handelsgruppe bietet ihre Gebrauchtfahrzeuge über eine Internetplattform an. Auf ein Fahrzeug im Wert von 29.900 Euro meldete sich ein Mann nordafrikanischer Herkunft. Nach telefonischen Verhandlungen einigten sich GW-Verkäufer und Käufer auf einen Kaufpreis von 27.500 Euro. Der Kaufvertrag wurde unterschrieben. Wenige Tage später übersandte der Käufer eine Versicherungsbestätigung und bat, das Fahrzeug nach Eingang des Kaufpreises auf ihn zuzulassen. Nach Zahlungseingang wurde ein Termin vereinbart, bei dem der Käufer das Fahrzeug mitnahm. Den Restkaufpreis von 5.000 Euro zahlte er bei Abholung vereinbarungsgemäß in bar.

     

    Bei einer Kontrolle fiel der Aufsichtsbehörde auf, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises (5.000 Euro) in bar geleistet wurde. Die Kaufpreisdifferenz wurde von drei verschiedenen ausländischen aus Nordafrika und Frankreich stammenden Konten unterschiedlicher Inhaber in Teilbeträgen überwiesen.

     

    Das Autohaus hatte keinen Geldwäschebeauftragten und kein Präventionskonzept. Daher fiel dies weder der Buchhaltung noch der Disposition des Autohauses auf. Eine Verdachtsmeldung wurde nicht abgegeben. Zwar wurde der Pass des Käufers bei der Fahrzeugzulassung kopiert. Die Kopie wurde dann aber vernichtet.

    Die möglichen Sanktionen

    In diesem einfachen Sachverhalt steckt viel und vor allem teurer Sprengstoff.

    Das Geldwäscherecht sieht einen außergewöhnlich umfangreichen Sanktionskatalog vor. Zuständig sind auch wieder verschiedene Behörden.

     

    Verstöße gegen das GwG

    Pflichtversäumnisse nach dem GwG werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 17 GwG geahndet:

     

    • Da es sich im Praxisfall um ein sogenanntes Nichtpräsenzgeschäft nach § 6 GwG mit verstärkten Sorgfaltspflichten handelte und der Käufer bei Kaufvertragsabschluss nicht identifiziert wurde, sind die Bußgeldtatbestände der §§ 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 GwG erfüllt.

     

    • Die Vernichtung der Passkopie zieht ein Bußgeld nach § 17 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 GwG nach sich.
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    • Das Unterlassen der Verdachtsmeldung hat ein Bußgeld nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG zur Folge.

     

    Das Bußgeld gegen die Handelsgruppe betrug „moderate“ 14.750 Euro, weil sie erstmalig „auffällig“ wurde. Überlegungen, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, verwarf die Handelsgruppe mangels Erfolgsaussichten.

     

    Wichtig | Die Höhe des Bußgelds ist derzeit noch auf 100.000 Euro „gedeckelt“. Mit Umsetzung der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht wird der Rahmen auf 1 Mio. Euro ausgedehnt.

     

    Weitere unangenehme Folge des Bußgeldes: Ein Eintrag ins Gewerbezentralregister - allein wegen der Höhe des Bußgeldes. Solche Dokumente müssen oft bei Verhandlungen über Händler- oder Finanzierungsverträge vorgelegt werden. Eintragungen darin sind Verhandlungen sicherlich nicht förderlich.

     

    Persönliche Haftung der Geschäftsleitung

    Zunehmend verhängen die zuständigen Behörden daneben ein Bußgeld gegen den Inhaber oder den Geschäftsführer des Autohaus nach den §§ 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der Vorwurf: Sie haben keine Präventionsmaßnahmen ergriffen und deren Einhaltung nicht überwacht und damit gegen § 130 Abs. 1 OWiG verstoßen. Der lautet:

     

    (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Kontraproduktiv sind hier Argumente wie „Arbeitsschutz, Umweltschutz und Datenschutz, dazu noch eine Fülle herstellerbezogener Vorgaben - da kann man leicht den Überblick verlieren“ oder „Man könne schließlich nicht alle regulatorischen Vorschriften kennen“. Sprich: Sie wirken eher strafverschärfend. Die Behörden stellen sich einfach auf den Standpunkt: Das GwG gilt seit 2008, und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ein farbenblinder Autofahrer könne auch nicht argumentieren, er habe das Rotlicht einer Ampel nicht erkennen können. Staatsanwaltschaften argumentieren gerne damit, dass das Vorliegen entsprechender Rechtskenntnisse eine Holschuld des Händlers sei.
     
    • Gerade vor dem Hintergrund der §§ 30 und 130 OWiG sollten Mitglieder der Geschäftsleitung keinesfalls die Funktion des Geldwäschebeauftragten wahrnehmen. Denn die Folge wäre dann zwangsläufig ihre persönliche Inanspruchnahme bei einem Verstoß gegen das GwG.
     

    Bestrafung wegen leichtfertiger Geldwäsche

    Daneben besteht die latente Gefahr, strafrechtlich belangt werden zu können. Im Raum steht eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB). Es drohen bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

     

    Auslösender Umstand, in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten, kann ein strafbares Verhalten eines Kunden sein. Das Ziel des Geldwäscherechts „Folge der Spur des Geldes - und erwische die Täter“ bedeutet nichts anderes als einen kriminalistischen Erkenntnisgewinn durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung durch den Kfz-Händler. Kein Kunde oder Kfz-Händler soll dadurch kriminalisiert werden.

     

    Staatsanwälte argumentieren in Verfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche folgendermaßen: Existiert in einem verpflichteten Betrieb kein Geldwäschepräventionskonzept, kann auch gar kein interner Verdacht entstehen, zur Geldwäsche missbraucht worden zu sein. Zwangsläufige Folge ist dann das Unterlassen der zur Information der Strafverfolgungsbehörden dienenden Verdachtsmeldung. Da das GwG bereits seit 2008 gilt, ist dieses Unterlassen „leichtfertig“ i. S. v. § 261 Abs. 5 StGB.

     

    Wichtig | In Deutschland gibt es kein Unternehmensstrafrecht. Daher richtet sich die Verurteilung immer gegen die gesetzlichen Vertreter des Autohauses. Solche Verfahren oder Verurteilungen dürfen keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden, bedeutet doch „Leichtfertigkeit“ eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Gerade angestellte Geschäftsführer müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine solche Verurteilung das Ende jeder beruflichen Karriere durch fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags nach sich ziehen wird.

     

    Noch härter wird bestraft (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), wem eine konkrete Geldwäschetat, die Beihilfe dazu oder gar Mittäterschaft nach § 261 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann. Die Geldwäschetat ist als sogenanntes Anschlussdelikt konzipiert. Sie setzt also immer eine strafbare Vortat voraus. Der Katalog der Vortaten ist dabei sehr umfangreich und umfasst neben allen Verbrechen auch immer Fälle qualifizierter Vermögensdelikte. Wer dem Vorwurf „Geldwäsche nach § 261 StGB“ ausgesetzt ist, sollte unbedingt die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ab der nächsten Ausgabe erfahren Sie, welche Maßnahmen Sie zur Geldwäscheprävention in Ihrem Autohaus ergreifen sollten, um Sanktionen gegen Sie und Ihr Autohaus zu vermeiden.
    • Beitrag „So verhalten Sie sich als Kfz-Händler bei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden richtig“, ASR 6/2016, Seite 13 → Abruf-Nr. 44014191
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 14 | ID 44101056