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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Schaden durch Aufschieben eines Fahrzeugs in Waschstraße

    | Der Betreiber einer Waschstraße muss sicherstellen, dass in einer „offenkundig gefahrträchtigen Situation“ das Laufband sofort abgeschaltet wird. Das hat das LG Paderborn im Fall einer Waschstraßennutzerin entschieden, deren Fahrzeug auf ein vor ihr steckengebliebenes Fahrzeug aufgeschoben wurde. |

     

    Im Urteilsfall wollte der Versicherer des Waschstraßenbetreibers die 1.300 Euro Schaden am aufgeschobenen Fahrzeug nicht erstatten. Sein Argument: Lichtschranken oder Sensoren, die solche Unfälle verhinderten, seien zu teuer. Das Gleiche gelte für mehr Aufsichtspersonal. Damit drang der Versicherer zwar in erster Instanz durch, nicht mehr aber in der Berufung vor dem LG Paderborn (Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14; Abruf-Nr. 143801).

     

    PRAXISHINWEIS | Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist auf dem Vormarsch. Auch das AG Bremen hat den Betreiber einer Waschstraße in einem ähnlichen Fall zum Schadenersatz verurteilt (AG Bremen, Urteil vom 23.1.2014, Az. 9 C 439/13; Abruf-Nr. 140729).