· Nachricht · Wettbewerbsrecht
Abbildung eines Fahrzeugs ohne Angaben zur Pkw-EnVKV
| Eine die Informationspflicht über Verbrauchs- und Emissionswerte nach § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) begründende Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell liegt erst dann vor, wenn die Bezeichnung dieses Modells in der Werbung genannt wird. Die bildliche Wiedergabe des Modells reicht hierfür nicht aus. Mit dieser Aussage befreite das OLG Frankfurt a. M. einen Kfz-Betrieb vom Vorwurf, wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und ersparte ihm die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. |
Der Kfz-Betrieb hatte auf seiner Internetseite Pressemitteilungen dergestalt hinterlegt, dass die jeweiligen Pressemitteilungen „angeteasert“ wurden. Dort wurden die Meldungen nur mit einem Bild und einer Überschrift oder einem Textanriss kachelartig dargestellt. Erst nach Anklicken gelangte man auf die konkrete (ausführliche) Pressemitteilung. Während dort die CO2-Emissionsangaben enthalten waren, fehlten diese auf der Übersichtsseite.
Das LG Frankfurt a. M. sah darin einen Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV und verurteilte das Autohaus aufgrund einer bereits im Jahr 2010 abgegebenen Unterlassungserklärung auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.10.2017, Az. 3-06 O 50/17, Abruf-Nr. 208283). Das OLG entschied in der Berufung zugunsten des Kfz-Betriebs (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.12.2018, Az. 6 U 196/17, Abruf-Nr. 208291).
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