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  • 01.10.2005 | Absetzung für Abnutzung

    Gekürzte Nutzungsdauer für Softwaresysteme

    Nach Erlassen der FinBeh Bremen (13.9.04, S 2172 - 5968 - 110) sowie der OFD Magdeburg (26.11.04, S 2172 - 6 - St 211) sind Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems als immaterielle Wirtschaftsgüter linear über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Als Anschaffungskosten gelten alle Aufwendungen bis zur Betriebsbereitschaft, was auch Lizenzrechte, EDV-Beratung, Implementierung, individuelle Anpassungen, Eigenleistungen sowie Schulungsmaßnahmen umfasst. Diese bilanzielle Sichtweise ist besonders in Hinblick auf die lange Nutzungsdauer auf Kritik gestoßen, da zehn Jahre im wirtschaftlichen Alltag unrealistisch sind. Jetzt verkürzt die Finanzverwaltung den Zeitraum nach einem bundesweit abgestimmten Erlass auf fünf Jahre (OFD Chemnitz 28.7.05, S 2172 - 14/8 - St 21). 

     

    Hinweis: Der Entwurf eines BMF-Schreibens geht ebenfalls von fünf Jahren aus. Schulungsmaßnahmen sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar, individuelle Anpassungen und Schnittstellenprogramme unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls. Betriebe sollten sich bei der Bilanzierung im Vorgriff auf die erwartete Verwaltungsanweisung bereits am Inhalt dieses Entwurfs orientieren. 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 246 | ID 86127