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  • 01.10.2006 | Änderung des BetrAVG

    Neues Finanzierungsverfahren der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der bAV

    von Joachim Sartoris, Gerling Pensions-Management GmbH, Köln

    Für die Jahre ab 2007 beabsichtigt der Gesetzgeber eine Neuregelung des Verfahrens zur Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung. Damit wäre eine Umstellung von der bisherigen Umlagefinanzierung auf ein Kapitaldeckungsverfahren verbunden. Für die betroffenen Unternehmen würde dies zunächst eine Erhöhung der Beitragsbelastung bedeuten. Auf längere Sicht wird allerdings erwartet, dass die Verzinsung der dem Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) zusätzlich zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu einer Beitragsentlastung beiträgt. 

    1. Geplante Gesetzesänderung

    Seit einem Kabinettsbeschluss über die Änderung der Finanzierung der Insolvenzsicherung vom 3.5.06 läuft das Gesetzgebungsverfahren. Zurzeit ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf vom Bundesrat genehmigt wird, sodass das Gesetz zum Ende des Jahres 2006 in Kraft treten kann. Die Änderung betrifft das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Das neue Finanzierungsverfahren wird in § 10 Abs. 2 BetrAVG beschrieben. Die mit der Änderung verbundene Nachfinanzierung von Anwartschaften bereits eingetretener Insolvenzen (so genannte „Altlasten“) wird in dem neuen § 30i BetrAVG dargestellt. 

     

    Die Gesetzesänderung beschränkt sich auf die Umgestaltung der Beitragsfinanzierung. Weitere Änderungen, z.B. im Hinblick auf die insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege bzw. eine Differenzierung der Insolvenzsicherung nach in den Unternehmen oder über externe Versorgungsträger ausfinanzierte und nicht ausfinanzierte Pensionsverpflichtungen ist mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. Dies hat z.B. zur Konsequenz, dass ein Unternehmen, das seine unmittelbaren Pensionsverpflichtungen z.B. über eine Treuhandlösung (CTA) vollständig mit Finanzierungsmitteln abgedeckt hat, den gleichen Insolvenzsicherungsbeitrag zahlt, wie das Unternehmen, das die gleichen Pensionsverpflichtungen aus dem laufenden Ertrag finanziert. 

    2. Derzeitige Finanzierung der Insolvenzsicherung

    Zurzeit handelt es sich bei der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung um ein modifiziertes Umlageverfahren. Die Beitragsverpflichtung und die Beitragsbemessung ergeben sich aus § 10 BetrAVG