16.04.2010 | Aktueller Stand des Verfahrens
Die elektronische Bilanz - Was, wie und wann muss übermittelt werden?
von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen
Ab dem Jahr 2011 sind alle buchführungspflichtigen Unternehmer bzw. Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz via Datenfernübertragung an das FA zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und zusätzlich zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5b EStG, der durch das Steuerbürokratieabbaugesetz eingeführt wurde. Nach § 52 Abs. 15a EStG ist § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.10 beginnen.
1. Folgen fehlender Datenübermittlungen
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung soll mittels einer Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgelds durchgesetzt werden können (§§ 328 ff. AO). Zur Vermeidung unbilliger Härten soll die Finanzbehörde jedoch auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten können.
2. Entwicklungsstand und weitere Vorgehensweise
Durch Beschluss der Finanzminister der Länder wurde die Verantwortung für die Entwicklung einer einheitlichen Software in der Steuerverwaltung auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (unter Mitwirkung des Bundes) übertragen. Das Projekt firmiert unter dem Namen KONSENS und umfasst eine Vielzahl von Projekten. Die Bezeichnung KONSENS steht übrigens für die „Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung“. Neben der Übermittlung der Bilanzen arbeitet diese Organisation auch am elektronischen Datentransfer von Steuererklärungen, -anmeldungen und Anträgen, dem Abrufverfahren (Kontoabfrage), dem ElsterOnlinePortal und der „Verwaltungsakte“ (Bescheiddatenrückübermittlung).
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