Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · AltersvorsorgeBeratung

    Die pauschaldotierte Unterstützungskasse - Fluch oder Segen aus Sicht des Steuerberaters

    von Sebstian Uckermann und Andreas Jakob, beide Köln

    | Die pauschaldotierte bzw. polsterfinanzierte Unterstützungskasse wird durch zahlreiche Anbieter als eine Art „Königsweg“ der betrieblichen Altersversorgung beschrieben. Übersehen wird hierbei aber sehr oft, dass diese Konzeption zu den komplexesten Anwendungsgebieten der deutschen Steuerrechts zählt, sodass zahlreiche Steuerberater mit den ihnen entsprechend „vorgesetzten“ Lösungen berechtigterweise vielfach an ihre Grenzen stoßen. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von Musterfällen die nachhaltige Komplezität dieser Materie auf. |

    1. Anforderungen an den „Rechtsträger Unterstützungskasse “

    Neben der Unterscheidung zwischen rückgedeckten und pauschaldotierten Unterstützungskassen aus dem Blickwinkel der Zuwendungsseite gilt es hinsichtlich der Unterstützungskasse selber einige Bestimmungen zu beachten, damit eine steuerliche Flankierung der resultierenden Versorgungsleistungen gewährleistet ist. Die genannten unterstützungskasseneigenen Bestimmungen sind im Wesentlichen in den §§ 5, 6 KStG sowie denn §§ 1,2,3 KStDV zu finden.

     

    1.1 Soziale Einrichtung

    Eine rechtsfähige Unterstützungskasse ist nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie eine soziale Einrichtung ist. Zum Nachweis des sozialen Charakters ist es ausreichend, dass die diesbezüglich erforderlichen Bestimmungen in einer Satzung oder einem Leistungsplan festgehalten sind (BFH 18.7.90, I R 22-23/87, BStB II, 1088). Einschlägig ist beispielsweise in diesem Zusammenhang die Bestimmung, dass sich die Mehrzahl der Leistungsempfänger nicht aus den Unternehmern bzw. Gesellschaftern (und den zugehörigen Angehörigen) des jeweiligen Trägerunternehmens zusammensetzen darf. Zudem muss den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Unterstützungskasse zufließen, beratend mitzuwirken.