01.08.2007 | Altersvorsorgeberatung
Obacht bei Abschluss einer Kombi-Rente
Angesichts der zunehmend erforderlichen privaten Altersvorsorge kann immer wieder nur dazu geraten werden, Verträge mit Versicherungen und Banken vor Abschluss durch den Mandanten einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Mandanten sollten auf die Problematik hingewiesen werden. Ansonsten kommt das böse Erwachen hinsichtlich der leeren Versprechungen auch in steuerlicher Hinsicht erst nach Überprüfung durch das Wohnsitz-FA. Dann ist es jedoch zu spät.
Lehrreich ist insoweit das BFH-Urteil vom 6.12.06 (X R 34/04, BFH/NV 07,682). Nach dem Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige über einen Vermittler mit einer Lebensversicherung eine Sofort-Rente gegen eine kreditfinanzierte Einmalzahlung kombiniert mit einem Sparplan und einer Risikolebensversicherung, abgeschlossen. Im Vorfeld wurde ihm von dem Vermittler ein Rechenwerk hinsichtlich Nachweis und Ermittlung der Überschusserzielungsabsicht übergeben. Es handelte sich um ein Konzept, entwickelt und verfeinert anhand der zivil- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung unter Einsatz zahlreicher Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsexperten. Die Gebühren des Vermittlers i.H.v. rund 15.000 EUR konnten jedoch, entgegen der Berechnungen des Konzepts, nicht voll den sofort abzugsfähigen WK zugeordnet werden. Die erwarteten steuerlichen Vorteile blieben damit wesentlich hinter den Berechnungen des Vermittlers zurück.
Hinwies: Die Überschusserzielungsabsicht bei solchen Kombimodellen werden von der Finanzgerichtsbarkeit sorgfältig überprüft (vgl. auch Aufsatz von Bruschke in ZSteu 2007, 219 ff. hierzu).