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  • 14.03.2008 | Arbeitszeugnis

    Diese Inhalte muss ein Arbeitszeugnis haben

    von RiAG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Unabhängig von der Größe eines Betriebs liegt es in der Natur der Sache, dass ein einmal eingestellter Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt den Betrieb wieder verlässt. Dies kann durch Ablauf einer Befristung, durch Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Wie in jeder zerbrochenen Beziehung führen auch im Arbeitsverhältnis (jedoch) die Beendigungsmodalitäten oft zu Streit. Das Arbeitszeugnis, hinsichtlich dessen Formulierung sich eine eigene Zeugnissprache gebildet hat, ist oft ein Punkt, an dem sich dieser Streit entzündet. Entscheidend ist daher, dass der Arbeitgeber weiß, welchen Ansprüchen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Zeugniserteilung er ausgesetzt ist, wie ein Arbeitszeugnis auszusehen hat und welchen Inhalt es haben muss.  

    1. Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses

    Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erwächst bei allen Arbeitsverhältnissen aus § 109 Abs. 1 GewO. Lediglich bei freien Dienstverhältnissen ist § 630 BGB noch Grundlage für die Erteilung eines Zeugnisses. Auch Auszubildende können vom ausbildenden Betrieb ein Zeugnis verlangen, wobei sich dieser Anspruch auf § 8 BBiG stützt. Zusammenfassend kann man sagen, dass der Arbeitgeber generell verpflichtet ist, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. Wird ein solcher Wunsch geäußert, besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an dem Zeugnis, was bedeutet, dass auch mit der Begründung, finanzielle Ansprüche seien noch nicht abschließend geklärt oder Arbeitsgeräte oder Ähnliches nicht zurückgegeben, die Zeugniserteilung nicht verweigert werden darf.  

     

    Hinweis: Sogenannte „Leiharbeitnehmer“ müssen sich mit ihrem Zeugniserteilungswunsch an den Verleiher und nicht an den Arbeitgeber des entleihenden Betriebs wenden.  

    2. Anspruchszeitpunkt

    Unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer mit der tatsächlichen Beendigung ein einfaches bzw. qualifiziertes (Faustregel: bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten) Arbeitszeugnis verlangen. Wird der Arbeitnehmer während einer längeren Kündigungsfrist noch weiter beschäftigt, kann er nach Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber ein vorläufiges Zeugnis verlangen, das grundsätzlich den Arbeitgeber auch hinsichtlich der Formulierung des Endzeugnisses bindet.