16.06.2009 | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Ausschließlich beruflich eingesetzter PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig
Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Bayerischer VGH 19.5.09, 7 B 08.2922, Abruf-Nr. 091815). |
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der GEZ angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1.1.07 rundfunkgebührenpflichtig sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos. Auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb die Klage ohne Erfolg. Jedoch hat das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Hinweis: Eine gleichlautende Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.5.09 (8 A 2690/08 und 8 A 732/09) getroffen.