16.06.2009 | Beratungshinweise
Chronologie des Inkrafttretens der wichtigsten bilanzsteuerrechtlichen Neuerungen
Neben dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das am 3.4.09 die Zustimmung im Bundesrat fand, sind im Rahmen der Bilanzierung noch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.08 (BStBl I 08, 2896) und das „Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.08 (BStBl I 08, 2850) von besonderer Bedeutung für die Beratung. Im Folgenden werden die Daten des Inkrafttretens der wichtigsten Punkte der einzelnen Gesetze aufgezeigt.
1. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Die neuen Vorschriften zur Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht (§ 241 a HGB) sowie zur Änderung der Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.1 u. 2 HGB) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.07 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Hinweis: Die mit den erhöhten Schwellenwerten verbundenen Folgen für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft oder für die Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses können damit bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr erstmals für einen Abschluss zum 31.12.08 in Anspruch genommen werden. Dabei sollen nach der Begründung des Regierungsentwurfs des BilMoG für die Beurteilung, ob am 31.12.08 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, bereits zum 31.12.07 und zum 31.12.06 die erhöhten Schwellenwerte anzuwenden sein. Hierdurch kann es bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften dazu kommen, dass die Prüfungspflicht gem. § 316 HGB für den Jahresabschluss zum 31.12.08 entfällt. Ebenso können Einzelkaufleute aufgrund der Anwendungsregel des Art. 66 Abs. 1 EGHGB von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bereits für das Jahr 2008 befreit sein.
Die erweiterten Pflichtangaben im Anhang (§ 285 Nr. 3 HGB) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.08 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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