01.11.2007 | BFH-Rechtsprechung
Eisdiele als Teilbetrieb
Ob ein Betriebsteil die für einen Teilbetrieb erforderliche Selbstständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Maßgeblich sind die von der BFH-Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale wie z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchennicht sämtlich vorzuliegen (BFH 15.3.07, III R 53/06, BFH/NV 07, 1661,Abruf-Nr. 073327). |
Sachverhalt
Im Streitjahr 1997 betrieb der Kläger eine Schankwirtschaft, zwei Eisdielen in angemieteten Geschäftslokalen in unmittelbarer Nähe zueinander und einen Eiswagen. Das von ihm selbst hergestellte Speiseeis wurde zum Teil an Wiederverkäufer geliefert. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Dabei unterschied er zwischen den Eisdielen/Eiswagen einerseits und der Schankwirtschaft andererseits. In dem Geschäftslokal L -Straße wurde jeweils von April bis September Eis verkauft. Dort befanden sich zwei von der B-OHG bis zum 27.3.97 angebrachte Geldspielautomaten. In der Eisdiele T-Straße gab es keine Spielautomaten.
Mit Wirkung zum 1.4.97 verkaufte der Kläger das Inventar des Geschäftslokals L -Straße für 55.200 DM an eine Automatenaufstellerin. Der Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass zwischen der Käuferin und dem Eigentümer des Gebäudes ein Pachtvertrag zustande kommt. Ein Wettbewerbsverbot wurde nicht vereinbart. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das beklagte FA die Ansicht, die Eisdiele sei gar kein begünstigter Teilbetrieb und änderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid für 1997 dahin, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Eisdiele als laufender Gewinn erfasst wurde. Die Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Das FG Münster gab der Klage statt. Der Gewinn aus der Veräußerung der Eisdiele sei von der Einkommensteuer befreit (§ 16 Abs. 4 S. 1 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG).
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