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  • 01.11.2007 | BFH-Rechtsprechung

    Nachträgliche Bilanzberichtigung aufgrund aktueller Rechtsprechung zu Bilanzierungsfragen

    von RA Gisela Streit, Münster
    Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG geändert (berichtigt) werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Dabei ist, wenn eine bestimmte Bilanzierungsfrage nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als in diesem Sinne „richtig“ anzusehen (Bestätigung des Urteils vom 5.4.06, I R46/04, BStBl II, 688 durch BFH 5.6.07, I R 47/06, Abruf-Nr. 072998).

     

    Sachverhalt

    Klägerin ist eine Sparkasse, die in ihrer Bilanz eine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an einige ihrer pensionierten Mitarbeiter gebildet hatte. Das beklagte FA erließ im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre Körperschaftssteuerbescheide, in denen die Zuführungen zu der Rückstellung nicht gewinnmindernd berücksichtigt waren. 

     

    Noch während des anschließenden Rechtsstreits wurde der Klägerin ein Urteil des BFH bekannt, wonach nicht nur für eine solche Leistungsverpflichtung gegenüber Pensionären, sondern auch für entsprechende künftige Leistungen an aktiv Beschäftigte eine Rückstellung zu bilden ist. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihr Begehren dahin, dass in ihren Bilanzen für die Jahre 1998 und 1999 eine weitere Rückstellung für künftige Beihilfezahlungen an aktive Mitarbeiter zu berücksichtigen sei. Anders als das FG folgte der BFH dem Klageantrag der Klägerin nicht. 

     

    Entscheidung

    Der BFH bezieht sich insofern auf die bestehende BFH-Rechtsprechung, wonach ein Bilanzansatz nicht nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG geändert (berichtigt) werden kann, wenn und soweit er den Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (BFH, a.a.O., m.w.N.).