01.02.2007 | Bilanzierung
Aktivierung eines KSt-Guthabens nach Änderung des § 37 KStG zum 31.12.06
Die Änderung des Körperschaftsteuerrechts durch das SEStEG hat unmittelbaren Einfluss auf die Bilanzierung zum 31.12.06, sofern die GmbH über einen positiven Bestand an Körperschaftsteuerguthaben verfügt.
Notwendige Änderung aufgrund des SEStEG
Während bisher die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 KStG an erfolgte Gewinnausschüttungen knüpfte, ist gemäß SEStEG nun das Körperschaftsteuerguthaben über einen zehnjährigen Auszahlungszeitraum von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresraten an die jeweiligen Körperschaften auszuzahlen (§ 37 Abs. 5 KStG n.F.). Der Auszahlungsanspruch entsteht mit der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Guthabens per 31.12.06. Die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens ist folglich nicht mehr an eine Gewinnausschüttung oder an andere Bedingungen geknüpft.
Bilanzielle Behandlung nach HGB
Die bilanzielle Behandlung nach HGB stellt sich nun wie folgt dar: Es gelten die allgemeinen Regeln über den Ansatz eines Vermögensgegenstandes (§§ 246 ff. HGB), d.h., der Anspruch entsteht automatisch zum 31.12.06. Danach muss der Barwert des Steuererstattungsanspruchs, der sich aus der Veranlagung für 2006 ergibt, zum 31.12.06 als sonstiger Vermögensgegenstand ausgewiesen werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Barwert des Steuererstattungsanspruchs entsprechend in der Bilanz mit dem Bilanzstichtag, der auf den 31.12.06 folgt, auszuweisen.
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