01.04.2007 | Bilanzierung
Höhe der Teilwert-AfA bei gekündigtem Darlehen
Im Rahmen der Einzelbewertung von Forderungen wird bei „faulen Krediten“ in der Praxis zwischen zweifelhaften und uneinbringlichen Ansprüchen differenziert, was sich nach der Solvenz des Schuldners richtet. Im vom BFH entschiedenen Fall (24.10.06, I R 2/06, Abruf-Nr. 070860) einer Bank ging es um zwei Bilanzpositionen:
- Vom Gläubiger gekündigte Kredite, bei denen nur noch die zur Verfügung gestellten Sicherheiten verwertbar waren.
- Laufende Darlehensverträge, die der Schuldner noch zögerlich und ohne ausreichende Zinszahlung tilgte.
Nach dem Teilwertprinzip ist eine Darlehensforderung unter ihrem Nennwert auszuweisen, was durch das handelsrechtliche Niederstwertprinzip auch auf die AfA in der Steuerbilanz durchschlägt. Die Voraussetzungen für den Ansatz niedrigerer Werte sind bei Forderungen aus Krediten nach dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht auf niedrigere Werte gegeben, wenn
- die Bank das Darlehen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekündigt hat,
- mit keinen Zinszahlungen mehr gerechnet wird und
- nur noch Aussicht auf die Verwertung von Sicherheiten besteht.
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