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  • 01.02.2005 | Bilanzierung

    Keine Abnutzbarkeit bei Domain-Adressen

    Aufwendungen für Domain-Adressen sind nach aktueller Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (16.11.04, 2 K 1431/03; Abruf-Nr. 050183) weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes „Übernahmekosten für Domain-Adressen“ i.H. von rund 4.500 EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht und dabei angegeben, er habe „nur den Namen gekauft und die Internetseiten selbst eingerichtet“. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen jedoch unberücksichtigt und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz begründet seine Auffassung wie folgt: Die Domain-Adresse stelle ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Hinsichtlich der Abschreibung heißt es, bei Domain-Adressen gebe es weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliege. Der Wert einer Internet-Adresse werde maßgeblich von ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei keine Abnutzerscheinungen festgestellt werden könnten. Ein entgeltliches von einem Dritten erworbenes Wirtschaftsgut sei von daher lediglich mit den Anschaffungskosten aktivierbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 29 | ID 85976