13.05.2011 | Bilanzierung
Keine Rückstellung für Mandantenakten
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können keine Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten bilden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die gesetzliche Aufbewahrungspflicht dadurch zum Erlöschen gebracht werden könnte, dass der Mandant zur Rücknahme der Akten aufgefordert wird. Zudem ist die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche Pflicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt wird (BFH 27.12.10, VIII B 88/10, Abruf-Nr. 111151).
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 103 | ID 145102