14.10.2008 | Bilanzierung
Nachträgliche Aktivierung einer Rückdeckungsversicherung
Sind Forderungen aus Rückdeckungsversicherungen von Anfang an zu aktivieren, muss der Bilanzierungsfehler in der Schlussbilanz des ersten Jahres beseitigt werden, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Zu diesem Bilanzstichtag sind die Ansprüche in voller Höhe zu aktivieren.
Im vom BFH entschiedenen Fall (13.2.08, I R 44/07, Abruf-Nr. 081838) hatte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Alters- und Witwenversorgung zugesagt, die über kapitalbildende Lebensversicherungen abgesichert wurden. Die GmbH bilanzierte weder die Pensionsverpflichtungen noch die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen. Aufgrund einer Betriebsprüfung aktivierte das FA die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen in vollem Umfang, bei den Pensionsrückstellungen hingegen passivierte es nur die Werterhöhung des noch offenen Steuerjahres. Der BFH folgte dieser Beurteilung. Zwar sind auch die Verpflichtungen aus Pensionszusagen von Anfang an zu passivieren und ein Bilanzierungsfehler müsste in der Schlussbilanz des noch offenen Jahres vollständig beseitigt werden. Allerdings wird dieser Grundsatz der Bilanzierungspflicht für Pensionszusagen von der steuerbilanziellen Sondernorm des § 6a Abs. 4 EStG durchbrochen. Danach dürfen unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aus Vorjahren auch dann nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden, wenn die Zuführungen aus Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums unterblieben sind. Erfasst werden dürfen nur die Wertveränderungen in den erstmals änderbaren Bilanzen und somit dem noch offenen Steuerjahr.