14.03.2008 | Bilanzpolitik
Gestaltungsmöglichkeiten bei Rückstellungen kreativ ausschöpfen!
Vergleicht man die Bilanzen großer börsennotierter Kapitalgesellschaften mit denen mittelständischer Unternehmen, so fällt vor allem die unterschiedliche Gewichtung der Rückstellungsposition auf. Während bei Ersteren die Rückstellungen meistens einen beträchtlichen Teil der Passivseite ausmachen, ist bei Letzteren oft eine sehr spärliche Dotierung festzustellen. Mitunter gibt es in den mittelständischen Bilanzen sogar nur eine einzige Rückstellungsart, nämlich die Abschlusskosten. Bei solchen Jahresabschlüssen stellt sich zunächst die Frage der Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen handels- und steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften, z.B. § 249 HGB). Darüber hinaus wird aber auch deutlich, dass der Bilanzersteller gewollt oder ungewollt Vorteile ungenutzt lässt, die mit einer Rückstellungsbildung verbunden sein können.
1. Durch Rückstellungen realisierbare Vorteile
Die steuerlichen Vorteile hoher Rückstellungen resultieren in erster Linie aus den mit ihrer Bildung verknüpften Betriebsausgabenbuchungen. Vorausgesetzt ist dabei natürlich eine entsprechende Gewinnsituation. Steht in naher Zukunft eine Senkung der Ertragsteuertarife bevor, so wird es besonders attraktiv, mittels massiver Rückstellungszuführungen Gewinnverlagerungen in späteren Perioden vorzunehmen.
Zu bedenken ist allerdings, dass gerade der Rückstellungsbereich immer wieder einen Hauptstreitpunkt bei finanzamtlichen Betriebsprüfungen darstellt. Das verlangt eine sorgfältige Begründung für die Passivierung. Damit die zunächst in Anspruch genommenen Steuervorteile später nicht wieder wegfallen.
Liquiditätsaspekt: Durch Rückstellungen werden liquide Mittel in der betrieblichen Sphäre gebunden, die andernfalls u.U. – abgesehen von Steuerzahlungen – das Unternehmen als Gewinnausschüttung oder Gewinnentnahme verlassen hätten. Rückstellungen sind somit ein Instrument der Selbstfinanzierung. Speziell gilt das für langfristige Rückstellungen (z.B. für Pensionen oder Rekultivierungsverpflichtungen).
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