18.02.2010 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Größenabhängige Erleichterungen im BilMoG
von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
Eines der großen Anliegen, das die Bundesregierung mit dem Bilanzrechts-modernisierungsgesetz (BilMoG) verfolgt, sind die Erleichterungen und Entlastungen für kleine und mittelgroße Unternehmen, die häufig unter dem Schlagwort der Deregulierungsvorschriften zusammengefasst werden. Der vorliegende Beitrag stellt die im BilMoG vorgesehenen größenabhängigen Erleichterungen im Jahresabschluss vor und untersucht deren Anwendungsbereiche.
1. Befreiung kleiner Einzelkaufleute
1.1 Inhalt der Befreiungsregelung
Nach § 241a S. 1 HGB werden Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, von der Anwendung der §§ 238 - 241 HGB befreit. Sofern die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, bedeutet dies, dass diese Einzelkaufleute weder verpflichtet sind, eine handelsrechtliche Buchführung zu führen noch ein Inventar zu erstellen (vgl. zur Erstanwendung Art. 66 Abs. 1 EGHGB).
Für den Fall der Neugründung regelt § 241a S. 2 HGB, dass die Befreiung von der Buchführung und der Aufstellung eines Inventars bereits dann eintritt, wenn die in S. 1 genannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten eine Aussage zur Anwendung dieser Vorschrift auf ein Rumpf-Geschäftsjahr. Nach dem strengen Wortlaut tritt - obgleich wohl eher unbeabsichtigt - eine Befreiung von der Buchführung und der Aufstellung eines Inventars bereits dann ein, wenn die Werte im Rumpf-Geschäftsjahr nicht überschritten, jedoch (proportional) hochgerechnet auf ein volles Kalenderjahr die Grenzwerte des § 241 a S. 1 HGB überschritten würden.
In unmittelbarem Zusammenhang mit § 241a HGB steht der ebenfalls durch das BilMoG neu eingefügte § 242 Abs. 4 HGB. Danach brauchen Einzelkaufleute, welche die Voraussetzungen des § 241 a HGB erfüllen, keinen Jahresabschluss nach § 242 Abs. 1 - 3 HGB aufzustellen. Ebenso tritt im Falle der Neugründung die Rechtsfolge der Befreiung von der Aufstellungspflicht des Jahresabschlusses bereits dann ein, wenn die Werte des § 241a S. 1 HGB am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Unausgesprochener Zweck der in § 241a S. 2 und § 242 Abs. 4 S. 2 HGB enthaltenen Regelung ist jedoch, dass neu gegründete Kleinstunternehmen quasi „sofort“ von den kaufmännischen Buchführungs- und Aufstellungspflichten entlastet werden und die Befreiung nicht erst dann eintritt, wenn zwei Abschlussstichtage vergangen sind. Kritisch ist jedoch, inwieweit diese mutmaßliche dahinter stehende Absicht gesetzlich abgesichert ist.
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