18.08.2009 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Immaterielle Vermögensgegenstände nach BilMoG
von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf
Am 26.3.09 beschloss der Deutsche Bundestag das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG); am 3.4.09 stimmte der Deutsche Bundesrat zu. Es enthält Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen. Zu den bedeutendsten Neuerungen zählen das Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie das Aktivierungsgebot für erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, die im nachfolgenden Beitrag vorgestellt werden.
1. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB haben Bilanzierende künftig ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Nicht erfasst vom Aktivierungswahlrecht werden selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens; für diese „Wirtschaftsgüter“ besteht unverändert ein Aktivierungsverbot.
Im Gegensatz zur Situation vor Inkrafttreten des BilMoG normiert § 246 Abs. 3 HGB ein Stetigkeitsgebot für Ansatzmethoden. Somit hat der Bilanzierende sich grundsätzlich zu entscheiden, ob er das Aktivierungswahlrecht bei Vorliegen der Ansatzvoraussetzungen nutzt oder auf die Aktivierung generell verzichtet.
Ungeachtet des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts bleibt es (zunächst) für die Steuerbilanz bei einem Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 5 Abs. 2 EStG). Im Falle der Inanspruchnahme der handelsrechtlichen Aktivierungsmöglichkeit entstehen passive Differenzen, die zu ansatzpflichtigen passiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 S. 1 HGB) führen.
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