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  • 01.03.2005 | Bilanzrechtsreformgesetz

    Neue Regeln für den Jahresabschluss

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Ab 2005 muss eine Reihe von Konzernen ihren Abschluss nach IAS/IFRS aufstellen. Darüber hinaus sind einige wichtige Regelungen des HGB geändert worden. Der Beitrag erläutert die Auswirkungen des am 9.12.04 in Kraft getretenen Bilanzrechtsreformgesetzes und listet die Änderungen tabellarisch auf. 

    1. Größenklassen

    Eine Unterteilung in kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften erfolgt laut HGB nach Schwellenwerte: Dem Umsatz, der Bilanzsumme und der Beschäftigungsanzahl. Die nächst höhere Klasse wird jeweils erreicht, wenn zwei dieser Kriterien überschritten werden. Dies zieht zusätzliche Erläuterungen im Jahresabschluss sowie Veröffentlichungspflichten nach sich. Die Werte für Umsatz und Bilanzsumme erhöhen sich für nach 2003 beginnende Geschäftsjahre deutlich. Folglich müssen weniger Kapitalgesellschaften erhöhte gesetzliche Anforderungen für den Einzel- (§ 267 HGB) und den Konzernabschluss (§ 293 HGB) erfüllen. Werden die Werte in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten, entfallen die Erleichterungen und Befreiungen.  

    Größenklassen

     

    Bilanzsumme 

    Umsatzerlöse 

    § 267 HGB 

    bisher 

    neu 

    bisher 

    neu 

    Kleine KapG 

    3.438.000 

    4.015.000 

    6.875.000 

    8.030.000 

    Mittelgroß 

    13.750.000 

    16.060.000 

    27.500.000 

    32.120.000 

    § 293 HGB 

    bisher 

    neu 

    bisher 

    neu 

    Bilanzsumme 

    16.500.000 

    19.272.000 

    33.000.000 

    38.544.000 

    Konsolidiert 

    13.750.000 

    16.060.000 

    27.500.000 

    32.120.000 

     

    2. IFRS-Abschluss

    Das Bilanzrecht ist bereits seit 1987 Europarecht. Das HGB setzt dies jedoch nur in nationales Recht um. Mit Beginn 2005 werden die IFRS erstmalig gemäß § 315a HGB für Unternehmen zur Pflicht, die einen Konzernabschluss erstellen müssen und deren Wertpapiere an einer Börse innerhalb der EU notieren. Konzerne ohne Börsenbezug sowie große Kapitalgesellschaften für ihren Einzelabschluss haben ein Wahlrecht. In diesem Fall müssen die Unternehmen zweigleisig fahren, denn für die Steuer und die Ausschüttung ist weiterhin eine Bilanz nach HGB erforderlich. Für die Veröffentlichung kann die nach IFRS erstellte Bilanz verwendet werden (§ 325 Abs. 2a HGB). 

     

    Die Unterschiede zwischen IFRS und HGB liegen in der Bilanzierung und derBewertung sowie bei der GuV. So sind Aktivierungswahlrechte etwa beim Firmenwert jetzt ausweispflichtig, Passivierungswahlrechte dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Laut HGB richtet sich der Ansatz nach den steuerlichen Abschreibungen, diese Maßgeblichkeit kennt IFRS nicht, so dass sich hier höhere Bilanzansätze ergeben. Das altbekannte Niederstwertprinzip wird durch eine Neubewertung ersetzt, wonach auch höhere Stichtagszeitwerte möglich sind. Eine solche Wertzuschreibung erfolgt gegen das Eigenkapital, hat also keine Ergebnisauswirkung. Bei selbst erstellten Wirtschaftsgütern wird der Gewinn laut HGB erst mit Fertigstellung realisiert, künftig erfolgt dies bereits nach Leistungsfortschritt. Wertpapiere, die vor Fälligkeit veräußert werden, sind jetzt mit dem Stichtagswert anzusetzen, der auch über den Anschaffungskosten liegen kann. Darüber hinaus werden Bilanz und GuV anders dargestellt, was einem enormen Anpassungsaufwand entspricht. 

    3. Sonstige Änderungen

    Im Anhang sind künftig auch unabhängig von EU-Recht zusätzliche Pflichtangaben auszuweisen. Das gilt etwa für die Honorare des Abschlussprüfers, die nach Leistungsarten aufzuschlüsseln sind. Derivative Finanzprodukte wie Hedge Fonds, Währungs- und Zinsabsicherungen müssen jeweils in Art, Umfang und Zeitwert einzeln aufgelistet werden. Gleiches gilt für alle Finanzanlagen, die in der Bilanz über dem Zeitwert angesetzt sind. Damit sollen versteckte Risiken transparenter werden. Der Lagebericht muss nunmehr eine Analyse von Geschäftsverlauf und Lage der Firma nach finanziellen Leistungsmerkmalen wie Kapitalausstattung, Liquidität oder Ergebnisentwicklung umfassen. Die Prognose muss Chancen und Risiken erläutern und beurteilen. Das gilt insbesondere für die Absicherung von Währungs-, Ausfall- oder Preisänderungsrisiken. Solche umfassenden Beurteilungen waren bislang lediglich bei Aktiengesellschaften erforderlich.