11.03.2011 | Buchführung
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung trotz fehlenden Kontierungsvermerks
Alle Geschäftsvorfälle müssen retrograd und progressiv nachprüfbar sein. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg und geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten bis hin zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/-erklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Hinsichtlich der Kontierung fordert das BMF in seinen Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7.11.95 (BStBl I 95, 738), dass Angaben zur Kontierung auf dem Beleg zu erfolgen haben. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.
Eine Argumentationshilfe für die Steuerpflichtigen lieferte das Landgericht Münster (LG Münster 24.9.09, 12 O 471/07, Rz. 33). In seinem Urteil befand das Gericht, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Es sei gemäß § 239 Abs. 4 HGB auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden können, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
- Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)