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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Bürgschaft

    Wann die Bank leer ausgeht

    | Hat ein Unternehmen mit der Bank die Ausweitung der Kreditlinien vereinbart, muss sie sich daran halten. Tut sie das nicht und droht dem Unternehmen deshalb die Insolvenz, kann die Bank den geschäftsführenden Gesellschafter nicht persönlich aus einer Bürgschaft in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall wollte das Bauunternehmen per Scheck Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Obwohl der Betrag noch innerhalb der vereinbarten Kontokorrentlinie lag, löste die Bank den Scheck nicht ein. Daraufhin beantragte die Krankenkasse das Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft des dreigliedrigen Bauunternehmens. Die Bank berief sich wegen ausstehender Darlehen auf die Bürgschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers und wollte diesen dafür in Anspruch nehmen. Der BGH wies die Bank in die Schranken. Dadurch, dass sie den Scheck habe platzen lassen, habe die Bank schuldhaft die Insolvenz des Unternehmens herbeigeführt. Hätte die Bank nicht den Anstoß für das Insolvenzverfahren gegeben, hätte die Chance bestanden, den Betrieb fortzuführen und die Verbindlichkeiten aus den künftigen Erlösen statt aus der Bürgschaft zu begleichen (BGH-Urteil vom 6.7.04, XI ZR 254/02, Abruf-Nr. 042198). |