18.08.2009 | Bundesfinanzministerium
Grundsätze zum Investitionsabzugsbetrag
von Dipl. Finanzwirt Hans-Peter Kupfer, Dinslaken
Mit den grundsätzlich ab dem VZ 2008 anzuwendenden EStR 2008 (EStÄR 2008) wurde die bisherige R 7g EStR aufgehoben. Das nunmehr vorliegende BMF-Schreiben (BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 - b/07/1002, Abruf-Nr. 091881) nimmt zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dem neu konzipierten Investitionsabzugsbetrag Stellung (§ 7g Abs. 1 bis 4, 7 EStG). Hierbei wurden in weiten Bereichen zunächst die BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung zur bisherigen Ansparabschreibung übernommen, aber auch neue Grundsätze aufgestellt. Mit den nachfolgenden Ausführungen werden vorrangig die weiter entwickelten Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten aufgegriffen.
1. Berechtigung
Die Inanspruchnahme des § 7g EStG ist unverändert nur in Verbindung mit einem „aktiven“ Betrieb möglich (Rn. 1); in Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung oder einer Organschaft liegen auch weiterhin getrennt zu beurteilende Betriebe vor (Rn. 1/Einschränkung: Rn. 44). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen bereits für Zeiträume vor dem Abschluss der Betriebseröffnung oder vor dem Abschluss einer wesentlichen Betriebserweiterung zulässig (Rn. 28 bis 33, 34 bis 40; verbindliche Bestellung, Baugenehmigung).
1.1 Personengesellschaften
Die steuerliche Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft, Gemeinschaft) tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen (§ 7g Abs. 7 EStG). Investitionsabzugsbeträge können sowohl im Gesamthandsbereich, als auch in Zusammenhang mit beweglichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens („Sonderbetriebsabzugsbetrag“; Größenmerkmal der Mitunternehmerschaft/Rn. 15) geltend gemacht werden (Rn. 2); „wechselseitige“ Übertragungen sind jedoch nicht begünstigt (Rn. 2).
1.2 Größenmerkmal
Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, ist die Prüfung für jeden Betrieb gesondert durchzuführen (Rn. 15); bei Personengesellschaften erfolgt die Überprüfung gesellschaftsbezogen. Für die Überprüfung der Betriebsvermögensgrenze ist das steuerliche Betriebsvermögen maßgebend (Rn. 9/„steuerliche Werte“). Bei Personengesellschaften sind das Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen unter Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen zusammenzurechnen (Rn. 2, Rn. 9). Bei den Steuerrückstellungen können die über den Investitionsabzugsbetrag ausgelösten Minderungen zur Vermeidung von Wechselwirkungen außer Ansatz bleiben (Rn. 9).
2. Geltendmachung
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