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  • 15.12.2008 | Bundesfinanzministerium

    Zurechnung von Treuhandvermögen bei einer doppelseitigen Treuhand

    von Dipl. Betriebswirt (FH), Diplôme de Grande Ecole Joachim Sartoris

    In einem Schreiben vom 23.5.08 (IV B 2 – S 2175/07/0003, Abruf-Nr. 083613) hat sich das BMF zur steuerlichen Zuordnung von Treuhandvermögen geäußert und damit für eine größere Sicherheit der steuerlichen Behandlung solcher Vermögenswerte gesorgt.

     

    Ausgangslage

    In zunehmendem Maße nutzen Unternehmen – auch im Mittelstand – Treuhandmodelle (Contractual Trust Arrangements – CTA), um Wertguthaben und Pensionsverpflichtungen gegen Insolvenz zu sichern bzw. um die Bilanz durch Saldierung von Pensionsrückstellungen mit einem Planvermögen gemäß IFRS zu verkürzen. In den letzten Jahren wurden unterschiedliche Varianten dieser Treuhandmodelle entwickelt. Inzwischen zeichnet sich ein in der Praxis bevorzugtes Modell, die doppelseitige Treuhand, ab. Dabei überträgt der Arbeitgeber (Treugeber) auf Basis besonderer vertraglicher Regelungen Vermögensgegenstände auf ein Treuhandunternehmen. Dieses wird entweder vom Treugeber gegründet oder das Unternehmen tritt einer überbetrieblichen Treuhand-Einrichtung bei, die inzwischen von vielen Finanzdienstleistern am Markt angeboten werden. Grundlage der Vermögensübertragung ist ein Treuhandvertrag, aus dem in der Regel zwei wesentliche Funktionen des Treuhänders hervorgehen. Einerseits übernimmt der Treuhänder die Verwaltung und Anlage des Vermögens gemäß den Vorgaben des Treugebers (Verwaltungstreuhand). Zum anderen erfolgt im Rahmen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung die Festlegung der zweiten treuhänderischen Funktion, der Sicherung des Vermögens gegen den Zugriff des Unternehmens bzw. von Gläubigern des Treugebers (Insolvenzsicherung). Diese Doppelaufgabe des Treuhänders trägt dazu bei, dass von einer doppelseitigen Treuhand gesprochen wird.  

     

    Sofern die einschlägigen Vorschriften in den IFRS oder den US-GAAP erfüllt werden, kann das Vermögen in der Bilanz nach internationalen Rechnungslegungsstandards mit der Pensionsrückstellung saldiert werden (Grundlage für die Saldierung ist die Anerkennung des Vermögens als Planvermögen im Sinne des IAS 19.7 bzw. der SFAS 87). Im Rahmen der Bestrebungen nach einer Modernisierung des Bilanzrechts nach dem BilMoG ist zu erwarten, dass eine solche Saldierung gemäß § 246 Abs. 2 HGB-E auch in der Handelsbilanz realisiert werden kann.  

     

    Da mit der bilanziellen Saldierung auch die Notwendigkeit einer Insolvenzsicherung des Vermögens verbunden ist, verfolgen Unternehmen über das Ziel zur Bilanzverkürzung hinaus vielfach auch die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Vereinbarungen über Altersteilzeit oder Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten mit Hilfe eines CTA. Vor dem Hintergrund dieser Anwendungsvielfalt des CTA hat das vorgenannte BMF-Schreiben erhebliche Bedeutung für die Praxis.